Lesezeit: ca. 9 Minuten · Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

Vor dem Start jeder geförderten Maßnahme steht eine Frage: Bringt der Teilnehmer die Voraussetzungen mit, um erfolgreich abzuschließen? Die Eignungsfeststellung beantwortet diese Frage systematisch — und ist gleichzeitig eine Pflichtanforderung für die AZAV-Zertifizierung. § 2 Abs. 4 AZAV verlangt ausdrücklich ein dokumentiertes Verfahren zur Eignungsfeststellung bei Teilnehmenden als Teil des Qualitätsmanagementsystems.[1]

In Audits wird regelmäßig stichprobenartig geprüft, ob für jeden Teilnehmer eine vollständige Eignungsfeststellung vorliegt. Fehlt sie oder ist sie lückenhaft, führt das zu Beanstandungen — im Wiederholungsfall kann die Zertifizierung gefährdet sein. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie ein Verfahren aufbauen, das rechtlich standhält, in der Praxis umsetzbar ist und im Audit überzeugt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht: § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV verlangt ein dokumentiertes Verfahren zur Eignungsfeststellung für jeden Teilnehmer.
  • 3 Dimensionen: Fachliche Eignung (Vorkenntnisse), persönliche Eignung (Motivation, Belastbarkeit) und organisatorische Eignung (Verfügbarkeit, Rahmenbedingungen).
  • Maßnahmenspezifisch: Pauschale Kriterien für alle Maßnahmen werden in Audits beanstandet. Kriterien müssen sich aus den konkreten Anforderungen der jeweiligen Maßnahme ableiten.
  • Methoden-Mix: Strukturiertes Erstgespräch + Einstufungstest + Dokumentenprüfung ergibt das zuverlässigste Bild.
  • Ausnahme: Bei Trägern, die ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung (GaBe) nach § 16k SGB II anbieten, kann auf die Eignungsfeststellung verzichtet werden.

1. Rechtliche Grundlagen: § 178 SGB III und § 2 AZAV

Die Eignungsfeststellung ist keine freiwillige Best Practice — sie ist eine gesetzlich verankerte Anforderung an das Qualitätsmanagementsystem. Zwei Normen bilden die Grundlage.

§ 178 Nr. 4 SGB III fordert, dass ein Träger nur zugelassen wird, wenn er „ein System zur Sicherung der Qualität anwendet“. Was genau dieses System umfassen muss, konkretisiert die AZAV.[1]

§ 2 Abs. 4 AZAV listet die Verfahren auf, die das QM-System dokumentieren muss. Darunter ausdrücklich: „Verfahren zur Eignungsfeststellung bei Teilnehmenden“. Daneben stehen Verfahren zur Herleitung von Lernzielen, zur Maßnahmenkonzeption und zur Befragung der Teilnehmenden. Die Eignungsfeststellung ist also ein Baustein im Gesamtsystem — nicht isoliert, sondern eingebettet in das Qualitätsmanagementsystem des Trägers.[1]

Anforderung Norm Was im Audit geprüft wird
Dokumentiertes Verfahren § 2 Abs. 4 AZAV Verfahrensbeschreibung im QM-Handbuch mit Ablauf, Kriterien und Verantwortlichkeiten
Maßnahmenspezifische Kriterien § 2 Abs. 4 AZAV Kriterienkatalog je Maßnahme, abgeleitet aus Anforderungsprofil
Nachweisbare Durchführung § 178 Nr. 4 SGB III Stichprobe aus Teilnehmerakten: Protokoll, Checkliste, Testergebnis für jeden TN
Nachvollziehbare Entscheidung § 178 Nr. 4 SGB III Begründung der Eignungsentscheidung (geeignet/nicht geeignet/unter Auflagen)

Praxis-Tipp: Ausnahme für GaBe-Träger

Die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand: 10.06.2025) stellen klar: Bei Trägern, die ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung verzichtet werden. Stattdessen müssen diese Träger ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs vorhalten.[2]

2. Die drei Dimensionen der Eignungsfeststellung

Eine vollständige Eignungsfeststellung deckt drei Dimensionen ab. Jede Dimension liefert einen anderen Blickwinkel — zusammen ergeben sie ein realistisches Bild, ob der Teilnehmer die Maßnahme erfolgreich abschließen kann.

Dimension Prüfaspekte Typische Kriterien (Beispiel: kaufm. Umschulung)
Fachliche Eignung Vorwissen, Qualifikationen, Berufserfahrung Deutsch mind. B2, Mathematik Hauptschulniveau, Office-Grundkenntnisse
Persönliche Eignung Motivation, Lernbereitschaft, Belastbarkeit Eigene Berufszielbegründung, Bereitschaft zur Prüfungsteilnahme
Organisatorische Eignung Verfügbarkeit, Mobilität, Rahmenbedingungen Zeitliche Verfügbarkeit für Vollzeit, Kinderbetreuung gesichert, Anfahrt zumutbar

Der entscheidende Punkt: Die Kriterien müssen maßnahmenspezifisch sein. „Motivation vorhanden“ oder pauschal „geeignet“ reicht nicht. Auditoren erwarten, dass Sie für jede Maßnahme einen eigenen Kriterienkatalog haben, der sich aus den konkreten Anforderungen ableitet. Was bei einer IT-Umschulung geprüft wird, unterscheidet sich grundlegend von einem Bewerbungscoaching oder einem Schweißerlehrgang.

Formulieren Sie Kriterien so, dass sie überprüfbar sind: „Deutschkenntnisse mindestens B2, nachgewiesen durch Zertifikat oder Einstufungstest“ statt „gute Deutschkenntnisse“. Je konkreter die Kriterien, desto nachvollziehbarer die Entscheidung — und desto weniger Angriffsfläche im Audit.

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Infografik – Eignungsfeststellung für Bildungsträger: Sicher durch das AZAV-Audit. Links: Grundlagen und die 3 Dimensionen der Eignung. Gesetzliche Pflicht nach § 2 Abs. 4 AZAV mit Hinweis auf maßnahmenspezifische Kriterien. Darunter Übersicht der drei Kernbereiche: Fachliche Eignung (Vorkenntnisse, Qualifikationen, Sprachniveau B2, IT-Grundkenntnisse), Persönliche Eignung (Motivation, Belastbarkeit, Berufszielbegründung, Lernbereitschaft) und Organisatorische Eignung (Rahmenbedingungen, gesicherte Kinderbetreuung, Verfügbarkeit). Rechts: Methoden-Mix und Audit-Sicherheit. Der optimale Methoden-Mix aus Strukturiertem Erstgespräch, Einstufungstests und Dokumentenprüfung. Audit-sichere Dokumentation mit Protokollen, Testergebnissen und begründeter Eignungsentscheidung. Ausnahme für GaBe-Maßnahmen nach § 16k SGB II.
Eignungsfeststellung im Überblick: Rechtliche Grundlage, drei Dimensionen, Methoden-Mix und Dokumentationsanforderungen (Infografik: AZAV-Wissen.de)

3. Methoden: Vom Erstgespräch bis zum Einstufungstest

Keine einzelne Methode liefert ein vollständiges Bild. In der Praxis hat sich ein Methoden-Mix bewährt: ein strukturiertes Erstgespräch für den persönlichen Eindruck, ein Einstufungstest für die fachliche Einordnung und eine Dokumentenprüfung für formale Nachweise.

Methode Stärke Schwäche Prüft vor allem
Strukturiertes Erstgespräch Persönlicher Eindruck, Motivation, individuelle Klärung Subjektiv, Interviewer-Bias Persönliche + organisatorische Eignung
Einstufungstest Objektiv, vergleichbar, standardisiert Prüfungsangst, begrenzt auf Testkompetenz Fachliche Eignung
Dokumentenprüfung Schnell, formale Nachweise Keine Aktualität, keine praktischen Fähigkeiten Fachliche Eignung (formal)

Das Erstgespräch ist die häufigste Methode — und zugleich die fehleranfälligste. Ohne Leitfaden wird es zum unstrukturierten Plausch, der im Audit nicht standhält. Erstellen Sie für jede Maßnahme einen Gesprächsleitfaden mit den konkreten Fragen zu allen drei Dimensionen. Halten Sie die Antworten stichwortartig im Protokoll fest. Ein gutes Erstgespräch dauert 30–45 Minuten.

Einstufungstests eignen sich besonders für fachliche Kriterien: Sprachtests (telc, TestDaF oder eigenentwickelt), Mathematiktests oder IT-Kompetenztests liefern vergleichbare Ergebnisse. Achten Sie darauf, dass die Tests tatsächlich das messen, was für die Maßnahme relevant ist — ein allgemeiner Deutsch-Grammatiktest ist für eine kaufmännische Umschulung weniger aussagekräftig als ein Test mit geschäftlicher Korrespondenz.

Praxis-Tipp: Zweistufig spart Zeit

Ein kurzes telefonisches Vorgespräch (10–15 Minuten) klärt die organisatorische Eignung und offensichtliche Ausschlusskriterien. Erst wenn diese Hürde genommen ist, folgt das ausführliche persönliche Gespräch mit Einstufungstest. So investieren Sie die teure Präsenzzeit nur in Kandidaten mit realistischer Eignung.

4. Dokumentation: Was der Auditor sehen will

Die beste Eignungsfeststellung nützt nichts, wenn sie nicht dokumentiert ist. In Audits zieht die Fachkundige Stelle Stichproben aus Ihren Teilnehmerakten und erwartet für jeden Teilnehmer eine vollständige Dokumentation. „Wir haben das Gespräch geführt, aber nicht aufgeschrieben“ ist keine akzeptable Antwort.

Eine vollständige Dokumentation enthält: Datum und Ort, beteiligte Personen, angewendete Methoden, Ergebnis zu jedem Eignungskriterium, Gesamtbewertung (geeignet / nicht geeignet / geeignet unter Auflagen) sowie Unterschriften. Bei einer Ablehnung ist zusätzlich eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.

Praxis-Tipp: Digitale Vorlagen nutzen

Erstellen Sie für jede Maßnahme eine digitale Checkliste (Word oder PDF), die alle Eignungskriterien mit Bewertungsfeldern enthält. Beim Gespräch füllt der Berater die Felder direkt aus. Vorteil: einheitliches Format, keine vergessenen Kriterien und die Dokumentation ist sofort audit-fertig in der Teilnehmerakte. Achten Sie auf DSGVO-konforme Speicherung und klare Zugriffsrechte.

Ein häufiger Audit-Befund: Das Verfahren existiert im QM-Handbuch, wird aber nicht gelebt. Die Verfahrensbeschreibung beschreibt einen Einstufungstest, in den Akten findet sich aber nur ein Häkchen „geeignet“. Sorgen Sie dafür, dass die tatsächliche Praxis mit der dokumentierten Verfahrensbeschreibung übereinstimmt. Die Eignungsfeststellung ist eng verknüpft mit der didaktischen Planung — die Herleitung von Lernzielen und die Maßnahmenkonzeption bauen auf den Ergebnissen der Eignungsfeststellung auf.

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5. Fazit

Die Eignungsfeststellung ist kein bürokratischer Selbstzweck. Richtig umgesetzt, schützt sie vor Fehlbesetzungen, senkt die Abbruchquote und stärkt die Position im Audit. Der Aufwand ist überschaubar: ein maßnahmenspezifischer Kriterienkatalog, ein Gesprächsleitfaden, ein Einstufungstest und eine Checkliste für die Dokumentation. Wer diese vier Bausteine hat und konsequent anwendet, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern verbessert die Qualität seiner Maßnahmen messbar.

Wie Sie die Ergebnisse der Eignungsfeststellung nutzen, um Abbrüche zu verhindern, beschreibt der Leitfaden zur Senkung der Abbruchquote. Und wer sein gesamtes QM-System audit-sicher aufstellen will, findet im QM-Leitfaden für AZAV-Bildungsträger den übergreifenden Rahmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss für jeden Teilnehmer eine Eignungsfeststellung dokumentiert sein?

Ja. Für jeden Teilnehmer an einer AZAV-geförderten Maßnahme muss eine Eignungsfeststellung durchgeführt und dokumentiert sein. Auditoren prüfen dies stichprobenartig anhand der Teilnehmerakten. Einzige Ausnahme: Träger, die ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung (GaBe) nach § 16k SGB II anbieten.

Können die Eignungskriterien für alle Maßnahmen identisch sein?

Nein. Eignungskriterien müssen maßnahmenspezifisch sein und sich aus den konkreten Anforderungen der jeweiligen Maßnahme ableiten. Pauschale Kriterien für alle Maßnahmen werden in Audits regelmäßig beanstandet.

Wer darf die Eignungsfeststellung durchführen?

Die Eignungsfeststellung sollte von qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt werden, die mit den Anforderungen der jeweiligen Maßnahme vertraut sind — typischerweise pädagogische Mitarbeiter, Sozialpädagogen oder Fachkräfte. Entscheidend ist, dass die Person die Eignungskriterien kennt und objektiv bewerten kann.

Was passiert, wenn ein Interessent nicht geeignet ist?

Kommunizieren Sie die Entscheidung transparent und dokumentieren Sie die Gründe nachvollziehbar. Zeigen Sie Alternativen auf: eine andere Maßnahme mit niedrigeren Anforderungen, einen Vorbereitungskurs zur Schließung der Lücken oder eine Empfehlung an einen anderen Träger.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Die Dokumentation der Eignungsfeststellung ist Teil der Teilnehmerunterlagen. Die allgemeinen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO) sehen mindestens 6 Jahre vor. Prüfen Sie zusätzlich die Vorgaben Ihrer Fachkundigen Stelle — einige verlangen längere Aufbewahrung.

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Über den Autor

Dennis Kraft - Herausgeber AZAV-Wissen.de

Dennis Kraft

Herausgeber & Gründer

Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten unabhängigen Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.

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