Lesedauer: ca. 14 Minuten | Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zu §§ 16e und 16i SGB II im August 2025 grundlegend überarbeitet [1]. Im Zentrum der Änderungen steht die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB), die als verpflichtender Bestandteil der Förderung festgeschrieben wird. Für AZAV-zertifizierte Bildungsträger ist die Neuregelung strategisch relevant, allerdings anders, als viele zunächst annehmen: Die gbB ist keine AZAV-Maßnahme. Sie läuft über Vergabeverfahren der Jobcenter oder wird durch deren eigenes Personal erbracht.
Dieser Artikel ordnet die Weisungsänderungen ein, korrigiert verbreitete Missverständnisse und zeigt, wie Bildungsträger sich als Coaching-Dienstleister über öffentliche Ausschreibungen positionieren können. Einen umfassenden Vergleich der beiden Förderinstrumente bietet unser Leitfaden zu § 16e vs. § 16i SGB II.
Das Wichtigste in Kürze
- Coaching wird Pflicht: Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB) ist seit den aktualisierten Weisungen vom August 2025 ein „integraler und grundsätzlich verpflichtender Bestandteil“ der Förderung nach §§ 16e und 16i SGB II.
- Kein AZAV-Instrument: Die gbB kann nicht über einen AVGS oder Bildungsgutschein abgewickelt werden. Sie ist ein eigenständiger Fördertatbestand (§ 16e/16i Abs. 4 SGB II) und läuft über Vergabeverfahren oder Jobcenter-eigenes Personal.
- Höhere Anforderungen an Coaches: Die BA konkretisiert die Qualifikationsanforderungen: Studienabschluss im sozialen/pädagogischen Bereich, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, vielfältiges Methodenrepertoire.
- Chance über Vergabeverfahren: Bildungsträger können sich als Coaching-Dienstleister bei öffentlichen Ausschreibungen der Jobcenter positionieren.
Inhaltsverzeichnis

1. Was die aktualisierten Weisungen ändern
Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung war schon vor August 2025 gesetzlich vorgesehen. § 16e Abs. 4 und § 16i Abs. 4 SGB II enthalten seit dem Teilhabechancengesetz (2019) die Rechtsgrundlage für das Coaching. Was die aktualisierten Fachlichen Weisungen ändern, ist die Verbindlichkeit und Qualität: Die BA reagiert auf die Evaluationsergebnisse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), das eine Professionalisierung des Coachings empfohlen hatte [1].
| Aspekt | Vor August 2025 | Seit August 2025 |
|---|---|---|
| Verbindlichkeit | Coaching als Soll-Leistung, in der Praxis oft lückenhaft umgesetzt | Coaching als „integraler und grundsätzlich verpflichtender Bestandteil“ der Förderung |
| Coach-Qualifikation | Allgemeine Anforderungen, wenig konkretisiert | Studienabschluss im sozialen/pädagogischen Bereich, 2 Jahre Berufserfahrung, Methodenrepertoire |
| Zielgruppen | Alle geförderten Personen | Zusätzlich: gezielter Fokus auf Alleinerziehende, Frauen nach Familienphase, Menschen mit Migrationshintergrund |
| Übergangsmanagement | Nicht explizit geregelt | Verbindliche Gesprächstermine vor Förderungsende, aktive Vorbereitung auf ungeförderte Beschäftigung |
| Digitale Betreuung | Nicht geregelt | Coaches müssen über digitale Skills verfügen (Videokommunikation, Telefonie) |
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Rechtsfolgenbelehrung (RFB). Der Originalartikel auf verschiedenen Nachrichtenportalen behauptet, die Zuweisung zum Coaching erfolge ohne RFB und eine Nichtteilnahme führe nicht automatisch zu Sanktionen. Das ist unvollständig. Die Fachlichen Weisungen zu § 16e stellen klar: Werden zumutbare Inhalte aus dem Kooperationsplan nicht eingehalten, erfolgen Mitwirkungsaufforderungen „grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung“ (§ 15 Abs. 5 Satz 2 SGB II) [2]. Die Nichtteilnahme am Coaching kann also sehr wohl zu Leistungsminderungen führen.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie als Coaching-Dienstleister mit Jobcentern zusammenarbeiten, achten Sie auf die korrekte Kommunikation gegenüber Teilnehmenden: Die gbB ist verpflichtend und Bestandteil des Kooperationsplans. Eine Verweigerung kann Rechtsfolgen haben. Gleichzeitig erfordert gutes Coaching Freiwilligkeit in der Zusammenarbeit. Dieses Spannungsfeld professionell zu navigieren, ist eine Kernkompetenz, die Jobcenter bei der Auftragsvergabe bewerten.
2. Warum die gbB kein AZAV-Instrument ist
Dieser Punkt ist entscheidend und wird häufig falsch dargestellt: Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach §§ 16e und 16i SGB II ist keine AZAV-zertifizierte Maßnahme. §§ 16e und 16i Abs. 4 SGB II stellen eigenständige Fördertatbestände dar, die den Zugang über das AVGS-Gutscheinverfahren nach § 45 SGB III ausschließen. Die DAkkS hat das bereits 2019 in einer Mitteilung klargestellt [3].
Was bedeutet das in der Praxis? Jobcenter haben zwei Wege, die gbB zu organisieren: Sie können das Coaching mit eigenem Personal durchführen oder externe Dienstleister über ein öffentliches Vergabeverfahren beauftragen. Ein Bildungsgutschein oder AVGS-MAT kann dafür nicht verwendet werden. Für AZAV-Träger heißt das: Die AZAV-Zulassung allein reicht nicht aus, um gbB-Aufträge zu erhalten. Sie müssen sich aktiv an den Ausschreibungen der Jobcenter beteiligen. Das ist ein anderer Vertriebskanal als das gewohnte Gutscheinverfahren. Einen Überblick über die AVGS-Systematik bietet unser AVGS-Leitfaden.
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3. Qualifikationsanforderungen an Coaches
Die aktualisierten Weisungen konkretisieren die Qualifikationsanforderungen an Coaches deutlich. Die Fachlichen Weisungen zu § 16i SGB II nennen folgende fachlich-formale Mindestanforderungen [1]:

Formale Qualifikation: Studienabschluss in Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder einem verwandten Fachgebiet. Alternativ werden Abschlüsse als Arbeitserzieher oder vergleichbare Qualifikationen anerkannt.
Berufserfahrung: Mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Beratung, Betreuung oder im Coaching von arbeitsmarktfernen Personengruppen. Berufsanfänger können eingesetzt werden, wenn ein durchgehendes Mentoring durch erfahrene Coaches mit derselben Qualifikation und mindestens zweijähriger Berufserfahrung sichergestellt ist.
Methodenkompetenz: Die Weisungen verlangen ein vielfältiges Methodenrepertoire, das Krisenintervention, Konfliktbewältigung und die Fähigkeit zur Arbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen einschließt. Dazu kommen digitale Kompetenzen für Videokommunikation und telefonische Betreuung.
Genderkompetenz: Coaches sollen sich geschlechterspezifischer Unterschiede und Ungleichheiten bewusst sein: familienbedingte Erwerbsunterbrechungen, Betreuungspflichten, eingeschränkte Arbeitszeitflexibilität und berufliche Segregation. Dieser Punkt ist neu und spiegelt den Fokus der Weisungen auf unterrepräsentierte Gruppen wider.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie sich auf gbB-Ausschreibungen vorbereiten, dokumentieren Sie die Qualifikationen Ihres Coaching-Teams sorgfältig: Studienabschlüsse, Berufserfahrung in der Arbeit mit Langzeitarbeitslosen, Weiterbildungsnachweise in Methodik und Genderkompetenz. Diese Dokumentation wird in Vergabeverfahren als Eignungsnachweis verlangt.
4. Positionierung über Vergabeverfahren
Da die gbB nicht über das AZAV-Gutscheinverfahren läuft, ist die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen der einzige Weg für externe Dienstleister, gbB-Aufträge zu erhalten. Jobcenter schreiben diese Leistungen über die Regionalen Einkaufszentren (REZ) der Bundesagentur für Arbeit oder direkt aus.
Für Bildungsträger, die bisher ausschließlich über Bildungsgutscheine und AVGS gearbeitet haben, bedeutet das einen Wechsel des Vertriebskanals. Die Vergabepraxis funktioniert anders als das Gutscheinverfahren: Es gibt feste Ausschreibungsfristen, formale Eignungsanforderungen und eine Preisbewertung. Wer sich hier positionieren will, braucht Erfahrung mit der Angebotserstellung nach Vergaberecht.
Ein strategischer Hebel: Spezialisieren Sie sich auf Zielgruppen, die in den neuen Weisungen ausdrücklich genannt werden. Alleinerziehende, Frauen nach der Familienphase und Menschen mit Migrationshintergrund sollen laut BA gezielt angesprochen werden. Bildungsträger, die für diese Gruppen spezifische Coaching-Konzepte und nachweisbare Erfahrung mitbringen, haben bei Vergabeentscheidungen einen Wettbewerbsvorteil. Mehr zur strategischen Teilnehmergewinnung in unserem Leitfaden zur Teilnehmergewinnung.
Praxis-Tipp:
Kontaktieren Sie proaktiv Ihre regionalen Jobcenter und fragen Sie nach dem aktuellen Bedarf an externen gbB-Dienstleistern. Manche Jobcenter nutzen eigenes Personal, andere schreiben aus. Die Bedarfslage ist regional sehr unterschiedlich. Beobachten Sie die Vergabeplattformen (e-Vergabe, DTAD) und die Ausschreibungen der Regionalen Einkaufszentren der BA. Die meisten gbB-Ausschreibungen werden dort veröffentlicht.
5. Übergangsmanagement: Der unterschätzte Erfolgsfaktor
Die aktualisierten Weisungen betonen das Übergangsmanagement als zentrale Aufgabe des Coachings. Rechtzeitig vor Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses müssen verbindliche Gesprächstermine zwischen Coach, Teilnehmer und Jobcenter stattfinden, um den Übergang in ungeförderte Beschäftigung vorzubereiten [1]. In der Praxis war das Übergangsmanagement bisher der größte Schwachpunkt der §16e/16i-Förderung. Viele geförderte Arbeitsverhältnisse endeten ohne Anschlussperspektive, weil das Coaching zu früh oder zu spät einsetzte.
Für Bildungsträger, die sich als gbB-Dienstleister positionieren, ist das Übergangsmanagement der Bereich, in dem sie den größten Mehrwert gegenüber Jobcenter-eigenem Personal bieten können. Coaches, die das regionale Arbeitgebernetzwerk kennen, aktiv Stellenangebote recherchieren und den Teilnehmer bei Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen begleiten, erhöhen die Übergangsquote in ungeförderte Beschäftigung messbar. Das ist der Erfolgsfaktor, den Jobcenter bei Vergabeentscheidungen bewerten. Der Zusammenhang mit dem neuen Vermittlungsvorrang in der Grundsicherung liegt auf der Hand: Wer erfolgreich in ungeförderte Beschäftigung überleitet, arbeitet im Sinne des politisch gewollten Vermittlungsvorrangs.
6. Fazit
Die aktualisierten Fachlichen Weisungen machen das beschäftigungsbegleitende Coaching zu einem verbindlichen Bestandteil der §16e/16i-Förderung und setzen höhere Qualitätsstandards. Für Bildungsträger entsteht daraus ein relevantes Geschäftsfeld, das allerdings nicht über die gewohnten AZAV-Kanäle (Bildungsgutschein, AVGS) bedient wird, sondern über öffentliche Vergabeverfahren. Wer sich positionieren will, braucht qualifiziertes Coaching-Personal, Erfahrung mit Vergaberecht und idealerweise eine Spezialisierung auf die Zielgruppen, die in den neuen Weisungen besonders hervorgehoben werden.
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Wir unterstützen Bildungsträger bei der Konzeption von Coaching-Angeboten, der Vorbereitung auf Vergabeverfahren und der Positionierung gegenüber Jobcentern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das beschäftigungsbegleitende Coaching nach § 16e/16i eine AZAV-Maßnahme?
Nein. Die gbB ist ein eigenständiger Fördertatbestand nach § 16e/16i Abs. 4 SGB II. Sie kann nicht über AVGS oder Bildungsgutschein abgewickelt werden. Jobcenter organisieren die gbB mit eigenem Personal oder über öffentliche Vergabeverfahren.
Welche Qualifikation braucht ein Coach nach den neuen Weisungen?
Studienabschluss in Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, vielfältiges Methodenrepertoire (Krisenintervention, Konfliktbewältigung). Berufsanfänger dürfen unter Mentoring erfahrener Coaches eingesetzt werden.
Können Teilnehmer das Coaching ablehnen?
Das Coaching ist grundsätzlich verpflichtend. Bei Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund können Mitwirkungsaufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgen. Bei Abbruch muss das Jobcenter zunächst erneut beraten.
Wie können Bildungsträger gbB-Aufträge erhalten?
Über öffentliche Vergabeverfahren der Jobcenter, ausgeschrieben über die Regionalen Einkaufszentren (REZ) der BA. Vergabeplattformen (e-Vergabe, DTAD) beobachten, proaktiv Jobcenter kontaktieren und auf spezifische Zielgruppen spezialisieren.
Was ist neu am Übergangsmanagement?
Die Weisungen schreiben verbindliche Gesprächstermine vor: Rechtzeitig vor Förderungsende müssen Coach, Teilnehmer und Jobcenter gemeinsam Anschlussperspektiven entwickeln. Ziel ist die Überleitung in ungeförderte Beschäftigung.
Quellen und weiterführende Links
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Über den Autor
Dennis Kraft
Herausgeber & Unternehmer
Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten unabhängigen Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.
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Die in diesem Artikel dargestellte Rechtslage basiert auf den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 16e und 16i SGB II (Stand August 2025). Änderungen im Rahmen der Grundsicherungsreform sind möglich. Für die konkrete Anwendung im Kontext Ihres Bildungsträgers ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
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