Das Teilhabechancengesetz hat mit den Paragrafen 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwei zentrale Instrumente geschaffen, um Langzeitarbeitslosen neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Für nach AZAV zertifizierte Bildungsträger und private Arbeitsvermittler ist ein tiefgreifendes Verständnis dieser Regelungen essenziell, um Arbeitgeber und Jobcenter kompetent zu beraten und sich strategisch zu positionieren. Dieser umfassende Pillar-Page-Artikel beleuchtet die Gemeinsamkeiten, die entscheidenden Unterschiede und die strategische Relevanz beider Förderinstrumente.

Was ist das Teilhabechancengesetz?

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Teilhabechancengesetz zielt darauf ab, die soziale Teilhabe von Menschen zu verbessern, die besonders lange auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Es schafft neue Wege, um langzeitarbeitslose Menschen durch geförderte Beschäftigungsverhältnisse und ein intensives Coaching wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Kerninstrumente sind die Lohnkostenzuschüsse nach § 16e („Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“) und § 16i („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).

§ 16e SGB II: Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Der § 16e SGB II richtet sich an Langzeitarbeitslose und soll ihnen den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtern.

Zielgruppe

Die Förderung zielt auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die:

  • seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
  • trotz intensiver Vermittlungsbemühungen bisher keine Anstellung finden konnten.

Förderungsdetails

  • Art der Förderung: Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber.
  • Dauer: Maximal zwei Jahre.
  • Höhe des Zuschusses:
    • Im ersten Jahr: 75 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
    • Im zweiten Jahr: 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
  • Bedingung: Der Arbeitgeber muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre begründen.

Begleitendes Coaching

Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten in angemessenem Umfang für dieses Coaching freizustellen, während das Gehalt weitergezahlt wird.

§ 16i SGB II: Teilhabe am Arbeitsmarkt

Der § 16i SGB II ist das intensivere der beiden Instrumente und zielt auf eine noch stärker vom Arbeitsmarkt entfernte Personengruppe ab. Der Fokus liegt hier nicht nur auf der reinen Beschäftigung, sondern auf der umfassenden sozialen Teilhabe.

Zielgruppe

Die Förderung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gedacht, die:

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • in den letzten sieben Jahren für mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.
  • in dieser Zeit nicht oder nur sehr kurzzeitig beschäftigt waren.

Für Personen, die mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder für Schwerbehinderte kann der Zeitraum des Leistungsbezugs auf fünf Jahre verkürzt werden.

Förderungsdetails

  • Art der Förderung: Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse.
  • Dauer: Bis zu fünf Jahre.
  • Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss ist degressiv gestaffelt und bemisst sich in den ersten beiden Jahren am gesetzlichen Mindestlohn (oder einem höheren Tariflohn).
    • 1. und 2. Jahr: 100 %
    • 3. Jahr: 90 %
    • 4. Jahr: 80 %
    • 5. Jahr: 70 %

Umfassende Begleitung

Auch hier ist die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB) ein zentraler Baustein. Zusätzlich können Weiterbildungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden. Die Kosten für notwendige Weiterbildungen können mit bis zu 3.000 € bezuschusst werden.

Der direkte Vergleich: § 16e vs. § 16i SGB II

Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Unterschiede der beiden Förderinstrumente übersichtlich dar:

Merkmal § 16e SGB II (Eingliederung) § 16i SGB II (Teilhabe)
Ziel Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Zielgruppe 2+ Jahre arbeitslos 6+ Jahre Leistungsbezug (in 7 J.), 25+ Jahre alt, sehr arbeitsmarktfern
Förderdauer Max. 2 Jahre Max. 5 Jahre
Lohnkostenzuschuss 1. Jahr: 75%, 2. Jahr: 50% 1.-2. J: 100%, 3. J: 90%, 4. J: 80%, 5. J: 70%
Bemessungsgrundlage Tatsächliches Arbeitsentgelt Mindestlohn (oder Tariflohn)
Coaching (gbB) Ja, Freistellung in den ersten 6 Monaten Ja, intensiver und über die gesamte Dauer
Zusätzliche Förderung Nein Ja, Weiterbildungszuschüsse (bis 3.000 €) und Praktika
Befristung Arbeitsvertrag muss mind. 2 Jahre laufen Befristung des Arbeitsvertrags bis zu 5 Jahre zulässig

Verlauf der Lohnkostenzuschüsse und Zielgruppen-Charakteristika im Vergleich zwischen § 16e und § 16i SGB II

Prozessvergleich der Förderverfahren nach § 16e und § 16i SGB II

Die Rolle der AZAV-Träger: Eine strategische Einordnung

Eine entscheidende Information für Bildungsträger betrifft die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB). Entgegen der Annahme, dass diese über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III abgewickelt werden kann, stellen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit klar:

Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB) ist bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach §§ 16i bzw. 16e SGB II ausschließlich im Rahmen dieser Vorschriften zu erbringen. […] Als spezialgesetzliche Vorschrift schließt Absatz 4 der §§ 16e und 16i SGB II einen Zugang zu der gbB im Rahmen eines Gutscheinverfahrens nach § 45 SGB III aus.

Mitteilung der DAkkS v. 11.06.2019

Das bedeutet: Für die gbB ist keine AZAV-Maßnahmezulassung möglich. Die Jobcenter erbringen diese Leistung entweder mit eigenem Personal oder beauftragen Dritte im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.

Strategische Neuausrichtung für AZAV-Träger

Für AZAV-Träger ergibt sich daraus eine strategische Neuausrichtung:

  1. Teilnahme an Ausschreibungen: Positionieren Sie sich als Experte für Coaching und Betreuung und nehmen Sie aktiv an den öffentlichen Ausschreibungen der Jobcenter für die Durchführung der gbB teil.
  2. Beratungskompetenz: Nutzen Sie Ihr Wissen über § 16e und § 16i, um Arbeitgeber umfassend über deren Möglichkeiten und Pflichten zu informieren. Dies stärkt Ihre Position als strategischer Partner.
  3. Vorbereitende Maßnahmen: Bieten Sie vorgeschaltete Maßnahmen (z.B. über AVGS) an, die die Teilnehmer auf eine mögliche Förderung nach § 16e oder § 16i vorbereiten und deren Vermittlungshemmnisse reduzieren.

Weiterführende Informationen

Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren spezialisierten Artikeln:

Fazit: Zwei Instrumente, ein Ziel

Obwohl § 16e und § 16i SGB II unterschiedliche Zielgruppen und Förderintensitäten aufweisen, verfolgen sie das gemeinsame Ziel, Langzeitarbeitslosen eine Brücke in die Beschäftigung zu bauen. Während § 16e den schnelleren Weg in den ersten Arbeitsmarkt ebnet, bietet § 16i eine langfristige und intensive Unterstützung für besonders benachteiligte Menschen.

Für Bildungsträger liegt die Chance darin, die Mechanismen beider Paragrafen zu meistern und sich als unverzichtbarer Partner für Jobcenter und Arbeitgeber zu etablieren – sei es durch die erfolgreiche Teilnahme an Ausschreibungen für das begleitende Coaching oder durch exzellente Beratungsleistungen.


Haben Sie Fragen zur strategischen Ausrichtung Ihres Bildungsunternehmens?

Nutzen Sie unser Expertenwissen im Bereich des Teilhabechancengesetzes und der AZAV-Zertifizierung für Ihren Erfolg.

Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren

Disclaimer: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit oder einen qualifizierten Rechtsberater.