Lesedauer: ca. 16 Minuten | Zuletzt aktualisiert: 09. März 2026
Am 5. März 2026 hat der Bundestag die Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung beschlossen [1]. Im Zentrum der Reform steht ein Grundsatz, der die Arbeit von Bildungsträgern unmittelbar betrifft: der Vermittlungsvorrang. Künftig soll die schnelle Vermittlung in Arbeit wieder Priorität vor Weiterbildungsmaßnahmen haben. Für AZAV-zertifizierte Bildungsträger ist das eine strategische Zäsur, denn der bisherige Kurs des Bürgergeldes setzte Qualifizierung ausdrücklich vor schnelle Jobvermittlung. Diese Richtung kehrt sich jetzt um.
Gleichzeitig zeigt ein genauer Blick in den Gesetzestext: Weiterbildung wird keineswegs abgeschafft. Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie und der Bildungsgutschein bleiben erhalten. Und für bestimmte Personengruppen gilt der Vermittlungsvorrang explizit nicht. Dieser Artikel analysiert die neue Rechtslage, ordnet die Verbändekritik ein und zeigt, wie Bildungsträger ihre Angebote unter den veränderten Rahmenbedingungen positionieren können. Einen Überblick über die gesamte Reform finden Sie in unserem Leitfaden zur Grundsicherungsreform 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Vermittlungsvorrang zurück: Der neue § 3a SGB II stellt klar: Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Eingliederungsleistungen. Ab 1. Juli 2026 gilt: erst Job, dann Maßnahme.
- Ausnahmen bleiben: Qualifizierung hat weiterhin Vorrang, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung „erfolgversprechender“ ist. Das gilt insbesondere für Personen unter 30 Jahren und für Menschen ohne Berufsabschluss.
- Förderinstrumente bestehen fort: Weiterbildungsgeld (150 Euro/Monat), Weiterbildungsprämie (2.500 Euro bei Abschluss) und der Bildungsgutschein bleiben unverändert erhalten.
- Positionierung wird entscheidend: Bildungsträger müssen ihre Maßnahmen stärker als je zuvor als Weg in dauerhafte Beschäftigung argumentieren, um gegenüber dem Vermittlungsvorrang bestehen zu können.
Inhaltsverzeichnis

1. Was sich mit dem Vermittlungsvorrang ändert
Um die Tragweite der Änderung zu verstehen, lohnt ein kurzer Blick zurück. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 hatte die damalige Ampel-Koalition den Vermittlungsvorrang im SGB II bewusst abgeschwächt. Der Grundsatz „Qualifizierung vor Vermittlung“ sollte verhindern, dass Leistungsbeziehende in kurzfristige, schlecht bezahlte Jobs gedrängt werden, statt einen Berufsabschluss nachzuholen. § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellte sicher, dass eine Weiterbildung Vorrang hat, wenn sie für die dauerhafte Eingliederung erforderlich ist [2].
Die neue Grundsicherung dreht diesen Ansatz wieder um. Der am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossene § 3a SGB II verankert den Vermittlungsvorrang als eigenständigen Rechtsgrundsatz. Übersetzt heißt das: Jobcenter sollen künftig zuerst prüfen, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Weiterbildungsmaßnahmen rücken in die zweite Reihe. Das Gesetz tritt schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft; der Bundesrat kann es nicht blockieren, muss aber noch zustimmen.
In der Praxis bedeutet das einen Paradigmenwechsel für die Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Bildungsträgern. Wenn der Vermittlungsvorrang zum operativen Leitziel wird, verschieben sich die internen Steuerungsgrößen der Jobcenter: Schnelle Abgänge aus dem Leistungsbezug werden wichtiger, die Zuweisung in längere Qualifizierungsmaßnahmen wird stärker begründungspflichtig.
2. § 3a SGB II: Was im Gesetz steht
Der neue § 3a SGB II besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 übernimmt den aus dem SGB III bekannten Grundsatz (vgl. § 4 Abs. 1 SGB III), dass die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor Geldleistungen hat. Das ist an sich nicht neu. Entscheidend ist Absatz 2: Hier wird festgelegt, dass der Vermittlungsvorrang auch gegenüber den „sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ gilt. Darunter fallen Weiterbildungsmaßnahmen, Coaching, Aktivierungsmaßnahmen und alle anderen Eingliederungsinstrumente.
Der springende Punkt: Die mit dem Bürgergeld eingeführte Formulierung, dass bei fehlender dauerhafter Eingliederung „insbesondere bei Personen ohne Berufsabschluss“ keine Vorrangigkeit der schnellen Vermittlung besteht, wird gestrichen. Stattdessen wird die Ausnahme enger gefasst: Qualifizierung soll nur dann Vorrang haben, wenn sie „erfolgversprechender“ für eine dauerhafte Eingliederung ist. Diese Formulierung verschiebt die Beweislast. Bisher musste das Jobcenter begründen, warum es nicht qualifiziert. Künftig muss begründet werden, warum eine Qualifizierung sinnvoller ist als die sofortige Vermittlung.
Praxis-Tipp:
Die Formulierung „erfolgversprechender“ im neuen § 3a SGB II gibt den Jobcentern einen Ermessensspielraum. Für Bildungsträger heißt das: Wer seine Maßnahmen mit konkreten Vermittlungsquoten, Arbeitsmarktdaten und Erfolgsstatistiken belegen kann, liefert den Jobcentern die Argumentation, die sie brauchen, um eine Qualifizierung gegenüber dem Vermittlungsvorrang zu rechtfertigen. Dokumentieren Sie Ihre Eingliederungsquoten sauber und kommunizieren Sie sie aktiv.
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3. Wann Qualifizierung trotzdem Vorrang hat
Der Vermittlungsvorrang ist kein absolutes Prinzip. Auch in der neuen Grundsicherung gibt es Konstellationen, in denen eine Weiterbildung die bessere Option bleibt. Die wichtigste Ausnahme betrifft die unter 30-Jährigen: § 3a SGB II nennt sie ausdrücklich als Personengruppe, bei der eine Qualifizierung „insbesondere“ erwogen werden soll. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass junge Erwachsene ohne Berufsabschluss ein besonders hohes Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit tragen.
Die zweite Ausnahme gilt für Personen ohne verwertbaren Berufsabschluss, die an einer abschlussorientierten Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Für diese Gruppe bleibt der Grundsatz erhalten, dass eine berufliche Qualifizierung als „erforderlich für eine dauerhafte Eingliederung“ gilt. Im SGB III ist diese Ausnahme in § 4 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich normiert [6]. Ob sie im neuen SGB II in identischer Form erhalten bleibt, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung ab.
| Personengruppe | Vermittlungsvorrang? | Bedeutung für Bildungsträger |
|---|---|---|
| Unter 30 ohne Abschluss | Eingeschränkt: Qualifizierung wird „insbesondere“ erwogen | Stärkste Zielgruppe für Umschulungen und abschlussorientierte Maßnahmen |
| Alle Altersgruppen ohne Berufsabschluss | Eingeschränkt bei abschlussorientierter Weiterbildung (§ 81 SGB III) | Nachqualifizierung, Teilqualifikationen und Umschulungen bleiben förderfähig |
| Über 30 mit Berufsabschluss | Voller Vermittlungsvorrang: Erst Job, dann Maßnahme | Anpassungsqualifizierungen und kurze Zertifikatskurse werden schwieriger zu begründen |
| Existenzgründer | Ausgenommen (wie bisher) | AVGS-Gründungscoachings bleiben unberührt |
Für Bildungsträger ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Maßnahmen, die auf einen anerkannten Berufsabschluss hinführen, sind vom Vermittlungsvorrang am wenigsten betroffen. Umschulungen mit IHK- oder HWK-Abschluss, Teilqualifikationen und abschlussorientierte Weiterbildungen genießen weiterhin einen gesetzlichen Schutzraum. Deutlich stärker unter Druck geraten kurze Anpassungsqualifizierungen und Zertifikatskurse für Personen, die bereits einen Berufsabschluss besitzen. Hier wird das Jobcenter künftig häufiger fragen: „Gibt es nicht einen passenden Job?“
4. Was für die Weiterbildungsförderung erhalten bleibt
Bei aller Aufregung um den Vermittlungsvorrang geht ein wesentlicher Punkt oft unter: Die finanziellen Förderinstrumente für Weiterbildung bleiben in der neuen Grundsicherung vollständig erhalten. Das monatliche Weiterbildungsgeld von 150 Euro für Teilnehmer an abschlussorientierten Maßnahmen wird weitergezahlt (§ 87a Abs. 2 SGB III). Die Weiterbildungsprämie von 2.500 Euro nach erfolgreichem Abschluss einer Umschulung wurde sogar entfristet. Der Bildungsgutschein als Förderinstrument bleibt ebenso bestehen wie die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die FbW-Förderung.
Auch der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) wird durch den Vermittlungsvorrang nicht eingeschränkt. AVGS-Maßnahmen zielen ohnehin auf die Aktivierung und Vermittlung, stehen also prinzipiell im Einklang mit dem neuen Grundsatz. Für Bildungsträger, die sowohl AVGS- als auch Bildungsgutschein-Maßnahmen anbieten, kann sich sogar eine interessante Dynamik ergeben: AVGS-Coachings, die auf die schnelle Vermittlung zielen, werden unter dem Vermittlungsvorrang eher gestärkt. Ein detaillierter Vergleich beider Instrumente findet sich in unserem Artikel zu den Förderprogrammen 2025.
Praxis-Tipp:
Nutzen Sie den AVGS als strategischen Einstieg: Ein AVGS-Coaching zur beruflichen Orientierung kann feststellen, dass eine Qualifizierung der sinnvollere Weg ist. Wenn diese Einschätzung professionell dokumentiert ist, hat das Jobcenter eine belastbare Grundlage, um einen Bildungsgutschein trotz Vermittlungsvorrang auszustellen. Dieses „AVGS-first“-Modell gewinnt unter der neuen Rechtslage an Bedeutung.
5. Wie Verbände und Wissenschaft den Vermittlungsvorrang bewerten
Die Rückkehr des Vermittlungsvorrangs wird von Sozialverbänden, Bildungsverbänden und der Arbeitsmarktforschung kontrovers bewertet. Die bag arbeit e.V. formuliert es in ihrer Stellungnahme zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz deutlich: „Ein Vermittlungsvorrang darf nicht zu einem Qualifizierungsnachrang führen.“ [5] Die Sorge: Wenn schnelle Abgänge aus dem Leistungsbezug zum operativen Maßstab der Jobcenter werden, geraten nachhaltige Integrationsstrategien aus dem Blick. Personen mit erhöhtem Qualifizierungsbedarf, etwa junge Menschen ohne Abschluss oder Geflüchtete, könnten in prekäre Beschäftigungen gedrängt werden, die keine langfristige Perspektive bieten.
Der SoVD kritisiert insbesondere die Einschränkung der Qualifizierungsausnahme auf unter 30-Jährige. Qualifizierungsbedarf bestehe in allen Altersgruppen, und eine Altersgrenze sei sachlich nicht gerechtfertigt [4]. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge weist darauf hin, dass mehr als die Hälfte der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II keinen verwertbaren Berufsabschluss hat [7]. Ein strikter Vermittlungsvorrang könnte bei dieser Gruppe genau den „Drehtüreffekt“ erzeugen, den das Bürgergeld eigentlich überwinden sollte: rein in den Aushilfsjob, schnell wieder raus, zurück in den Leistungsbezug.
Befürworter der Reform verweisen auf die angespannte Arbeitsmarktlage und die Haushaltszwänge. Bei über drei Millionen Arbeitslosen und gleichzeitigem Fachkräftemangel in vielen Branchen sei es vertretbar, die schnelle Vermittlung wieder stärker zu priorisieren. Bildungsträger tun gut daran, beide Perspektiven zu kennen, denn in der Praxis werden die regionalen Agenturen für Arbeit den Spielraum des neuen Gesetzes unterschiedlich auslegen.
6. So positionieren Bildungsträger ihre Angebote jetzt richtig
Der Vermittlungsvorrang ändert nicht die Förderfähigkeit von Maßnahmen, sondern die Rahmenbedingungen, unter denen Jobcenter diese Maßnahmen bewilligen. Für Bildungsträger heißt das: Die Qualität der Maßnahmen muss nicht verändert werden, aber die Art, wie sie gegenüber Jobcentern und Agenturen kommuniziert werden, schon.

Abschlussorientierung stärken. Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, sind vom Vermittlungsvorrang am wenigsten betroffen. Bildungsträger, die ihr Portfolio in Richtung Umschulungen, Teilqualifikationen und abschlussorientierte Weiterbildungen verschieben, sichern sich den gesetzlichen Schutzraum. Kurze Zertifikatskurse ohne Abschlussbezug werden in der neuen Landschaft schwerer zu platzieren sein.
Vermittlungserfolge belegen. Der neue § 3a SGB II gibt den Jobcentern Ermessensspielraum. Diesen Spielraum füllen Daten. Bildungsträger, die ihre Eingliederungsquoten sauber dokumentieren und proaktiv kommunizieren, liefern den Vermittlungsfachkräften die Argumentation, eine Qualifizierung gegenüber dem Vermittlungsvorrang zu rechtfertigen. Eine Eingliederungsquote von 60 oder 70 Prozent nach 6 Monaten ist ein starkes Argument dafür, dass die Maßnahme „erfolgversprechender“ ist als die direkte Vermittlung in einen Aushilfsjob.
Junge Zielgruppen gezielt ansprechen. Die unter 30-Jährigen sind die Gruppe, bei der das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang vorsieht. Bildungsträger, die sich auf Maßnahmen für junge Erwachsene spezialisieren (Nachqualifizierung, Berufsorientierung, Jugendberufsagenturen), operieren in einem Bereich, der auch unter der neuen Grundsicherung politisch gewollt und rechtlich abgesichert ist.
AVGS als Türöffner nutzen. Ein AVGS-Coaching kann feststellen, dass eine berufliche Qualifizierung der nachhaltigere Weg ist. Diese dokumentierte Einschätzung gibt dem Jobcenter eine belastbare Grundlage für die Ausstellung eines Bildungsgutscheins. Träger, die sowohl AVGS- als auch Bildungsgutschein-Maßnahmen anbieten, können diese Pipeline unter dem Vermittlungsvorrang noch gezielter einsetzen. Wie beide Instrumente strategisch zusammenwirken, erläutert unser Leitfaden zur Teilnehmergewinnung.
Praxis-Tipp:
Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer regionalen Agentur für Arbeit und den zuständigen Jobcentern. Die Umsetzung des Vermittlungsvorrangs wird regional unterschiedlich ausfallen. Wer die Ansprechpartner kennt, die lokale Bildungszielplanung versteht und seine Maßnahmen darauf abstimmt, hat bessere Chancen auf Zuweisungen als Träger, die abwarten und reagieren.
7. Fazit
Der Vermittlungsvorrang in der neuen Grundsicherung ist kein Ende der geförderten Weiterbildung. Er ist eine Verschiebung der Prioritäten, die Bildungsträger zwingt, ihre Angebote klarer als bisher auf dauerhafte Beschäftigungsfähigkeit auszurichten. Wer abschlussorientierte Maßnahmen anbietet, seine Vermittlungserfolge belegen kann und die Zielgruppen kennt, für die Qualifizierung weiterhin Vorrang hat, wird auch unter den neuen Rahmenbedingungen wirtschaftlich bestehen.
Die eigentliche Bewährungsprobe steht ab Juli 2026 bevor, wenn das Gesetz in der Praxis angewendet wird. Wie viel Spielraum die Jobcenter bei der Auslegung des § 3a tatsächlich nutzen, wird sich erst zeigen. Bildungsträger, die sich jetzt vorbereiten, ihre Daten aufbereiten und den Dialog mit den Agenturen suchen, starten aus einer Position der Stärke.
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Wir unterstützen Bildungsträger bei der strategischen Positionierung unter dem Vermittlungsvorrang: von der Maßnahmenkonzeption über die Argumentation gegenüber Jobcentern bis zur Teilnehmergewinnung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet der Vermittlungsvorrang in der neuen Grundsicherung?
Der Vermittlungsvorrang nach dem neuen § 3a SGB II bedeutet, dass Jobcenter künftig vorrangig prüfen müssen, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Weiterbildungsmaßnahmen treten grundsätzlich zurück, es sei denn, eine Qualifizierung ist für die dauerhafte Eingliederung „erfolgversprechender“.
Werden Weiterbildungsgeld und Bildungsgutschein abgeschafft?
Nein. Das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich, die Weiterbildungsprämie von 2.500 Euro bei Abschluss und der Bildungsgutschein bleiben vollständig erhalten. Die Weiterbildungsprämie wurde sogar entfristet.
Für wen gilt der Vermittlungsvorrang nicht?
Eingeschränkt gilt er für Personen unter 30 Jahren und für Personen ohne Berufsabschluss, die an einer abschlussorientierten Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnehmen. Für Existenzgründer gilt er ebenfalls nicht. In allen Fällen kann Qualifizierung Vorrang haben, wenn sie „erfolgversprechender“ für die dauerhafte Eingliederung ist.
Ab wann gilt der Vermittlungsvorrang?
Das Gesetz wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen und tritt schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bundesrat muss noch zustimmen, kann das Gesetz aber nicht blockieren.
Wie können Bildungsträger unter dem Vermittlungsvorrang Zuweisungen sichern?
Vier Hebel: Abschlussorientierung stärken (Umschulungen, Teilqualifikationen). Vermittlungserfolge dokumentieren und proaktiv kommunizieren. Junge Zielgruppen ansprechen (U30-Ausnahme). AVGS als Türöffner nutzen, um den Qualifizierungsbedarf professionell festzustellen. Der Dialog mit regionalen Agenturen und Jobcentern ist entscheidend.
Quellen und weiterführende Links
- Bundesregierung – Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung (05.03.2026)
- Deutscher Bundestag – Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen
- Deutscher Verein – Stellungnahme zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz (PDF)
- SoVD – Stellungnahme zum Referentenentwurf Grundsicherung
- bag arbeit e.V. – Stellungnahme zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz
- § 4 SGB III – Vorrang der Vermittlung (dejure.org)
- Der Paritätische – Handreichung Bürgergeld/Grundsicherung (PDF)
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Über den Autor
Dennis Kraft
Herausgeber & Unternehmer
Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten unabhängigen Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.
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