Zuletzt aktualisiert: 07. April 2026
Am 15. Januar 2026 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Umsetzungshinweis 1/2026 veröffentlicht. Er fasst drei bisher getrennte Regelungsbereiche in einem einzigen Dokument zusammen: die Dauer von Unterrichtsstunden, betriebliche Lernphasen bei Arbeitgebern und asynchrone Maßnahmenanteile. Für Bildungsträger, die Maßnahmen im Fachbereich 1 (AVGS) oder Fachbereich 4 (berufliche Weiterbildung) anbieten, ist dieses Papier verbindlich.
Dieser Artikel ordnet den Umsetzungshinweis ein, erklärt die drei Kernregelungen im Detail und zeigt, welche Punkte Bildungsträger in ihren Maßnahmenkonzepten und Kalkulationen jetzt prüfen sollten. Die Fachkundigen Stellen (FKS) sind nach § 6 Abs. 2 AZAV verpflichtet, den Umsetzungshinweis bei jeder Maßnahmenzulassung anzuwenden.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Konsolidierung: Der Umsetzungshinweis 1/2026 ersetzt die Umsetzungshinweise 1/2016 und 2/2016 und fasst drei Regelungsbereiche in einem Dokument zusammen.
- 45/60-Minuten-Regel: Synchroner Unterricht = 45 Min., betriebliche Lernphasen und asynchrone Anteile = jeweils 60 Min.
- Kostenformel: Gesamtkosten (inkl. async + betriebliche Phasen) ÷ Anzahl der synchronen Unterrichtsstunden.
- Kein neuer Sachverhalt: Die BA betont, dass inhaltlich keine Änderungen entstehen – Träger sollten dennoch ihre Konzepte und Kalkulationen prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Umsetzungshinweis 1/2026?
Der Umsetzungshinweis 1/2026 ist eine Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 AZAV. Er regelt verbindlich, wie Fachkundige Stellen bei der Prüfung von Maßnahmenzulassungen nach § 176 Abs. 2 SGB III vorgehen müssen – konkret bei der Bewertung von Stundendauern, betrieblichen Praxisphasen und asynchronen Lernanteilen.[1]
Das Dokument ersetzt zwei ältere Umsetzungshinweise aus dem Jahr 2016: den Umsetzungshinweis 1/2016 (Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber / Betriebliche Lernphasen) und den Umsetzungshinweis 2/2016 (Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde). Zusätzlich integriert er erstmals Regelungen zu asynchronen Maßnahmenanteilen, die mit den Beiratsempfehlungen vom Juni 2025 eingeführt wurden.[1]
Inhaltlich schafft die BA damit keine Revolution, sondern eine Konsolidierung: Drei Regelungsbereiche, die bisher in unterschiedlichen Dokumenten verstreut waren, stehen jetzt an einem Ort. Für Bildungsträger bedeutet das zunächst eine Vereinfachung – vorausgesetzt, die bestehenden Maßnahmenkonzepte waren bereits korrekt aufgestellt.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Bezeichnung | Umsetzungshinweis 1/2026 (V01) |
| Herausgeber | Zentrale der BA, Fachgruppe FGL11 |
| Rechtsgrundlage | § 176 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 2 AZAV |
| Bekanntmachung | 15. Januar 2026 |
| Gültig für | Maßnahmenzulassungen ab 01.07.2025 |
| Ersetzt | Umsetzungshinweise 1/2016 und 2/2016 |
| Fachbereiche | FB 1 (§ 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB III) und FB 4 (berufliche Weiterbildung) |
| Durchführungsform | Präsenz, digital und kombiniert (alle drei gleichwertig) |

Die drei Kernregelungen im Überblick
Der Umsetzungshinweis 1/2026 bündelt drei Regelungsbereiche, die für jede Maßnahmenzulassung relevant sind. Wer die Beiratsempfehlungen vom Juni 2025 bereits konsequent umgesetzt hat, wird hier wenig Neues finden. Trotzdem lohnt sich ein systematischer Abgleich – die FKS werden künftig dieses eine Dokument als Prüfmaßstab heranziehen.[1]
| Regelungsbereich | Kernaussage | Zeiteinheit |
|---|---|---|
| Dauer einer Unterrichtsstunde | Synchroner Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden | 45 Minuten |
| Maßnahmeteile bei Arbeitgeber / betriebliche Lernphasen | Praxisphasen im Betrieb bei FbW-Maßnahmen | 60 Minuten |
| Asynchrone Maßnahmenanteile | Selbstlernphasen, E-Learning-Module, Lehrbriefe | 60 Minuten |
Entscheidend ist die unterschiedliche Gewichtung: Während synchrone Unterrichtsstunden (45 Minuten) die Berechnungsgrundlage für den Kostensatz pro Stunde bilden, fließen betriebliche Lernphasen und asynchrone Anteile (jeweils 60 Minuten) zwar in die Gesamtkosten ein, aber nicht in den Nenner der Kostenformel. Dieser Unterschied hat unmittelbare Auswirkungen auf die Maßnahmenkalkulation.
Unterrichtsstunde vs. Maßnahmestunde: Die 45/60-Minuten-Regel
Eine Unterrichtsstunde im Sinne der AZAV dauert 45 Minuten und erfordert synchronen, direkten Austausch zwischen Lehrkräften und Teilnehmenden. Diese Definition gilt sowohl für Präsenzunterricht als auch für Live-Online-Formate – entscheidend ist die Gleichzeitigkeit der Interaktion, nicht der physische Ort.[1]
Davon abzugrenzen ist die Maßnahmestunde, die bei betrieblichen Lernphasen und asynchronen Anteilen jeweils 60 Minuten beträgt. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Umschulung eine dreiwöchige Praxisphase im Betrieb vorsieht, rechnen Sie diese in 60-Minuten-Einheiten. Der theoretische Unterrichtsteil davor und danach wird dagegen in 45-Minuten-Einheiten kalkuliert.
Praxis-Tipp:
Prüfen Sie in Ihrem Maßnahmenkonzept, ob Sie überall sauber zwischen 45-Minuten-Unterrichtsstunden und 60-Minuten-Maßnahmestunden trennen. Besonders bei kombinierten Maßnahmen (Theorie + Betriebsphase + Selbstlernanteil) kommt es häufig zu Vermischungen, die spätestens bei der nächsten Maßnahmenzulassung oder Verlängerung auffallen. Wenn Sie unsicher sind, wie sich die Unterscheidung auf Ihr didaktisches Konzept auswirkt, finden Sie im Leitfaden zu didaktischen Konzepten nach AZAV eine detaillierte Aufschlüsselung.
Der Umsetzungshinweis stellt zudem klar, dass die Durchführungsform keinen Einfluss auf die Stundendefinition hat. Ob eine Maßnahme als reine Präsenzmaßnahme, als vollständig digitale Maßnahme oder als kombinierte Maßnahme durchgeführt wird – die 45-Minuten-Regel für synchronen Unterricht gilt in allen drei Varianten gleichermaßen.[1]
Betriebliche Lernphasen und asynchrone Anteile
Betriebliche Lernphasen und asynchrone Maßnahmenanteile werden im Umsetzungshinweis 1/2026 erstmals in einem Dokument nebeneinander geregelt. Beide verwenden dieselbe Zeiteinheit von 60 Minuten, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Natur: Betriebliche Lernphasen finden unter realen Arbeitsbedingungen beim Arbeitgeber statt, asynchrone Anteile sind eigenständige Selbstlernphasen ohne direkte Dozenteninteraktion.[1]
Für Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber galt bereits seit 2016 die 60-Minuten-Regelung. Hierunter fallen klassische Praktikumsphasen innerhalb von Aktivierungsmaßnahmen nach § 45 SGB III sowie betriebliche Lernphasen bei beruflichen Weiterbildungen. Die Regelung bleibt inhaltlich unverändert – sie wurde lediglich in das neue konsolidierte Dokument überführt.
Neu ist die formale Integration der asynchronen Maßnahmenanteile. Selbstlernphasen, die Bearbeitung von Online-Modulen, aufgezeichnete Videolektionen oder Lehrbriefe zählen ausdrücklich nicht als Unterrichtsstunden. Sie werden in 60-Minuten-Einheiten erfasst und müssen auf dem Maßnahmezertifikat gesondert ausgewiesen werden. Diese Vorgabe wurde bereits durch die Beiratsempfehlungen vom Juni 2025 eingeführt und erhält durch den Umsetzungshinweis nun den Status einer formalen BA-Verwaltungsanweisung.

Praxis-Tipp:
Überprüfen Sie, ob Ihr Maßnahmezertifikat die asynchronen Anteile tatsächlich separat ausweist. Viele Fachkundige Stellen haben ihre Zertifikatsvorlagen seit Mitte 2025 angepasst – fragen Sie bei Ihrer FKS nach, falls Sie noch ein älteres Format verwenden. Auch der Stundenplan sollte synchrone und asynchrone Phasen klar kennzeichnen, damit die AMDL-Prüfung keine Beanstandungen ergibt.
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Auswirkungen auf Ihre Kostenkalkulation
Die Kostenkalkulationsregel des Umsetzungshinweises lautet: Kosten pro Maßnahme-/Unterrichtsstunde = Gesamtkosten ÷ Anzahl der synchronen Unterrichtsstunden. Kosten, die im Zusammenhang mit betrieblichen Lernphasen, Praxisphasen beim Arbeitgeber oder asynchronen Selbstlerneinheiten entstehen, dürfen in die Gesamtkostenkalkulation einbezogen und anteilig auf die synchronen Stunden umgelegt werden.[1]
Konkret heißt das: Der Zähler (Gesamtkosten) enthält alle Kostenarten der Maßnahme – inklusive der Aufwendungen für die Erstellung von E-Learning-Modulen, die Betreuung von Selbstlernphasen oder die Koordination betrieblicher Praktika. Der Nenner hingegen umfasst ausschließlich die synchronen Maßnahme- und Unterrichtsstunden. Asynchrone Stunden tauchen im Nenner nicht auf.
| Kalkulationsbestandteil | Gesamtkosten (Zähler)? | Stundenzahl (Nenner)? |
|---|---|---|
| Synchroner Unterricht (Dozent + Teilnehmer) | ✅ Ja | ✅ Ja |
| Betriebliche Lernphase / Praktikum | ✅ Ja (anteilig) | ❌ Nein |
| Asynchrone Selbstlernphasen | ✅ Ja (anteilig) | ❌ Nein |
| Gemeinkosten (Verwaltung, Overhead) | ✅ Ja (anteilig) | ❌ Nein |
Für Bildungsträger mit hohem Selbstlernanteil hat diese Formel eine strategische Dimension: Je mehr asynchrone Stunden eine Maßnahme enthält, desto höher fällt der rechnerische Kostensatz pro synchroner Stunde aus – weil die Gesamtkosten auf weniger Stunden verteilt werden. Das kann dazu führen, dass eine Maßnahme den Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) überschreitet und ein Kostenzustimmungsverfahren ausgelöst wird. Alles zur BDKS-Systematik und den aktuellen Schwellenwerten finden Sie im Leitfaden zur BDKS-Berechnung.
Praxis-Tipp:
Berechnen Sie für jede Maßnahme mit asynchronen Anteilen den Kostensatz pro synchroner Stunde und vergleichen Sie das Ergebnis mit dem BDKS Ihrer Systematikposition. Liegt der Wert mehr als 25 Prozent über dem BDKS, wird ein Kostenzustimmungsverfahren der BA ausgelöst. Das verlängert den Zulassungsprozess um mehrere Wochen. Kalkulieren Sie diesen Puffer frühzeitig ein – besonders bei Maßnahmenverlängerungen, bei denen knappe Fristen ohnehin Stress verursachen.
Was Bildungsträger jetzt prüfen sollten
Die BA stellt fest, dass sich durch den Umsetzungshinweis „grundsätzlich kein neuer Sachverhalt“ ergibt.[2] Trotzdem gibt es gute Gründe, den eigenen Bestand systematisch durchzugehen. Die Konsolidierung dreier Regelungsbereiche in einem Dokument macht Prüfungen für FKS einfacher – und damit auch strenger. Folgende Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Maßnahmenkonzepte: Stimmt die Trennung zwischen synchronen Unterrichtsstunden (45 Min.) und asynchronen Anteilen bzw. betrieblichen Phasen (60 Min.) in Ihrem Konzept? Sind beide Stundenarten im Stundenplan klar gekennzeichnet?
Zertifikate: Weist Ihr aktuelles Maßnahmezertifikat die asynchronen Anteile separat aus? Falls nicht, sprechen Sie mit Ihrer FKS über eine Aktualisierung der Vorlage.
Kostenkalkulation: Verwenden Ihre BDKS-Kalkulationen die korrekte Formel? Prüfen Sie, ob der Nenner ausschließlich synchrone Stunden enthält und die Kosten für asynchrone Bestandteile im Zähler korrekt berücksichtigt sind.
Betriebliche Lernphasen: Falls Ihre Maßnahme Praktika oder Praxisphasen beim Arbeitgeber enthält – sind diese in 60-Minuten-Einheiten ausgewiesen und in der Kalkulation korrekt als nicht-synchrone Stunden behandelt?
Wer alle vier Punkte sauber abhaken kann, ist auf der sicheren Seite. Der vollständige Prozess der Maßnahmenzulassung – von der Antragstellung über die Prüfkriterien bis zur Verlängerung – ist im Leitfaden zur AZAV-Maßnahmenzulassung beschrieben.

Häufig gestellte Fragen
Was regelt der Umsetzungshinweis 1/2026 der Bundesagentur für Arbeit?
Der Umsetzungshinweis 1/2026 fasst drei Regelungsbereiche zusammen: die Dauer einer Unterrichtsstunde (45 Minuten synchron), die Dauer von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern bzw. betrieblichen Lernphasen (60 Minuten) und die Behandlung asynchroner Maßnahmenanteile (ebenfalls 60 Minuten). Er gilt für alle Maßnahmenzulassungen in den Fachbereichen 1 und 4 und ersetzt die älteren Umsetzungshinweise 1/2016 und 2/2016.
Gibt es durch den Umsetzungshinweis neue Anforderungen an Bildungsträger?
Inhaltlich nicht. Die BA betont, dass sich „grundsätzlich kein neuer Sachverhalt“ ergibt. Der Umsetzungshinweis konsolidiert bestehende Regelungen in einem Dokument. Bildungsträger, die die Beiratsempfehlungen vom Juni 2025 bereits korrekt umgesetzt haben, erfüllen die Vorgaben. Dennoch sollten Träger ihre Konzepte und Kalkulationen gegen das neue Dokument prüfen, um sicherzustellen, dass keine Unstimmigkeiten bestehen.
Wie wirkt sich der Umsetzungshinweis auf die Kostenkalkulation aus?
Die Kostenformel ist klar definiert: Gesamtkosten geteilt durch die Anzahl der synchronen Unterrichtsstunden. Kosten für asynchrone Anteile und betriebliche Lernphasen werden in die Gesamtkosten einbezogen, erhöhen aber nicht die Stundenzahl im Nenner. Maßnahmen mit hohem Selbstlernanteil können dadurch einen höheren Kostensatz pro synchroner Stunde aufweisen, was bei BDKS-Überschreitung ein Kostenzustimmungsverfahren auslösen kann.
Zählen asynchrone Lerneinheiten als Unterrichtsstunden?
Nein. Asynchrone Lerneinheiten wie Selbstlernphasen, aufgezeichnete Videos oder Lehrbriefe sind keine Unterrichtsstunden im Sinne der AZAV. Sie werden in 60-Minuten-Einheiten erfasst und müssen auf dem Maßnahmezertifikat gesondert ausgewiesen werden. Nur synchroner Unterricht mit direktem Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden gilt als Unterrichtsstunde.
Ab wann gilt der Umsetzungshinweis 1/2026?
Der Umsetzungshinweis wurde am 15. Januar 2026 bekanntgemacht und gilt rückwirkend für alle Maßnahmenzulassungen ab dem 1. Juli 2025. Er ersetzt die Umsetzungshinweise 1/2016 und 2/2016 vollständig. Die Rückwirkung erklärt sich daraus, dass die inhaltlichen Regelungen bereits durch die Beiratsempfehlungen vom Juni 2025 galten – der Umsetzungshinweis formalisiert diese lediglich.
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Quellenverzeichnis
[1] Bundesagentur für Arbeit: Umsetzungshinweis 1/2026 – Zulassung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 2 SGB III i.V.m. AZAV, V01, bekanntgemacht am 15.01.2026. — PDF via DEUZERT
[2] DEUZERT GmbH: „Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht Umsetzungshinweis 1/2026 für AZAV §§ 3, 4 Maßnahmenzulassungen“, 19.01.2026. — deuzert.de
[3] Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand: 10.06.2025), Bundesagentur für Arbeit.
Über den Autor
Dennis Kraft
Herausgeber & Unternehmer
Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.
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