Zuletzt aktualisiert: 07. April 2026

Das Thema Honorardozenten beschäftigt AZAV-zertifizierte Bildungsträger so intensiv wie selten zuvor. Nach dem Herrenberger Urteil des Bundessozialgerichts ist klar: Dozenten pauschal auf Honorarbasis zu beschäftigen, hält einer rechtlichen Prüfung oft nicht mehr stand. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 127 SGB IV eine Übergangsfrist geschaffen und diese kürzlich bis Ende 2027 verlängert.

Dieser Artikel richtet sich an etablierte Bildungsträger, die jetzt vor einer konkreten Entscheidung stehen. Welche Dozenten stellen Sie fest an? Wo bleibt Honorar weiterhin möglich? Und was muss bis spätestens 31. Dezember 2027 erledigt sein? Statt rechtlicher Theorie finden Sie hier einen operativen Fahrplan mit Kostenvergleich, Prüfvorbereitung und konkreten Handlungsschritten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verlängerung bis 2027: Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV läuft am 31. Dezember 2027 aus. Ab dem 1. Januar 2028 greift die volle Sozialversicherungspflicht.
  • Nachforderungsrisiko: Bei einer DRV-Betriebsprüfung drohen Nachforderungen von ca. 43 % der Honorarsumme. Rückwirkend für bis zu vier Jahre.
  • Zustimmungserklärung sichern: Die Übergangsregelung greift nur mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft. Ohne Zustimmung besteht kein Schutz.
  • Hybridmodelle prüfen: Erfahrungsgemäß fahren viele Träger am besten mit einem Mix aus Festangestellten und echten Freelancern.

1. § 127 SGB IV: Verlängerung bis 2027 — was sich geändert hat

Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV schützt Bildungsträger vorübergehend vor Sozialversicherungsnachforderungen. Sie greift, wenn eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis nachträglich als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Ursprünglich galt dieser Schutz bis zum 31. Dezember 2026. Im März 2026 hat der Gesetzgeber die Frist verlängert — sie läuft nun am 31. Dezember 2027 aus.[1]

Konkret bedeutet das: Stellt die DRV bei einer Betriebsprüfung fest, dass ein Honorardozent eigentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, greift die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028. Das gilt jedoch nur unter zwei Bedingungen. Erstens: Beide Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit aus. Zweitens: Die Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.[2]

Diese Verlängerung verschafft Trägern also keine dauerhafte Lösung, sondern zusätzliche Vorbereitungszeit. Die Politik signalisiert damit: Das Problem gilt weiterhin als ungelöst. Bis 2028 soll eine grundsätzliche Neuregelung erarbeitet werden.[1]

Infografik – § 127 SGB IV Verlängerung bis 2027: Zeitstrahl von ursprünglichem Ablauf 31.12.2026 über neue Frist 31.12.2027 bis Versicherungspflicht ab 01.01.2028, mit den zwei Voraussetzungen Selbstständigkeitsannahme und Zustimmung der Lehrkraft
§ 127 SGB IV: Verlängerung bis 2027, Voraussetzungen und Ausblick auf 2028 (Infografik: AZAV-Wissen.de)

2. Honorar vs. Festanstellung: Der ehrliche Kostenvergleich

Viele Bildungsträger befürchten, dass Festanstellungen ihre Kalkulation sprengen. Tatsächlich ist der Unterschied geringer als oft angenommen. Zudem wiegt das Risiko einer Nachforderung schwerer als die Mehrkosten einer Anstellung. Die folgende Tabelle zeigt einen realistischen Vergleich für einen Dozenten mit 25 Unterrichtseinheiten pro Woche.

Kostenposition Honorarmodell Festanstellung
Stundensatz / Bruttolohn 35 €/UE (ca. 45.000 €/Jahr) ca. 3.200 € brutto/Monat (38.400 €/Jahr)
AG-Anteil Sozialversicherung 0 € (kein Arbeitgeber-Anteil) ca. 8.060 €/Jahr (~21 %)
Urlaub, Lohnfortzahlung, Feiertage 0 € (kein Anspruch) ca. 5.500 €/Jahr (geschätzt)
Gesamtkosten pro Jahr ca. 45.000 € ca. 52.000 €
Nachforderungsrisiko (4 Jahre) bis zu 80.000 € 0 €

Die Mehrkosten einer Festanstellung betragen in diesem Beispiel rund 7.000 € pro Jahr. Demgegenüber steht ein Nachforderungsrisiko von bis zu 80.000 € für vier Jahre. Dieser Betrag kann kleinere Bildungsträger in die Insolvenz treiben.[3] Planen Sie diese Kosten bei der Kalkulation Ihrer AZAV-Maßnahmen frühzeitig ein. Hilfreiche Grundlagen dazu finden Sie im Leitfaden zu Controlling und KPIs für Bildungsträger.

💡 Praxis-Tipp

Rechnen Sie die Mehrkosten einer Festanstellung nicht isoliert. Festangestellte Dozenten sind planbarer und fallen seltener kurzfristig aus. Zudem stärken sie Ihr QM-System. Das wirkt sich positiv auf Ihre nächste AZAV-Überwachungsaudit-Bewertung aus.

3. Zustimmungserklärung nach § 127: Was jetzt dokumentiert werden muss

Die Übergangsregelung greift ausschließlich dann, wenn die betroffene Lehrkraft der befristeten Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht aktiv zustimmt. Ohne diese Zustimmung besteht kein Schutz — auch nicht rückwirkend. Bildungsträger sollten daher bei jedem bestehenden Honorarvertrag prüfen, ob eine solche Erklärung vorliegt, und sie andernfalls zeitnah einholen.[4]

Eine rechtssichere Zustimmungserklärung enthält mehrere Pflichtbestandteile. Dazu gehören die Identifikation beider Vertragsparteien und der Bezug auf den konkreten Honorarvertrag mit Datum. Außerdem muss die Erklärung ausdrücklich festhalten, dass beide Seiten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Schließlich enthält sie die Zustimmung der Lehrkraft zur Anwendung des § 127 SGB IV. Dokumentieren Sie das Datum der Unterzeichnung sorgfältig — die DRV verlangt diesen Nachweis bei einer Prüfung.

💡 Praxis-Tipp

Lassen Sie die Zustimmungserklärung von einem auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Eine formfehlerhafte Erklärung bietet im Ernstfall keinen Schutz. Die Kosten für eine anwaltliche Prüfung (erfahrungsgemäß 200–500 €) stehen in keinem Verhältnis zum Risiko einer sechsstelligen Nachforderung.

Infografik – Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV: Die 5 Pflichtbestandteile einer rechtssicheren Erklärung (Parteien identifizieren, Vertragsbezug, Selbstständigkeitsfeststellung, Zustimmung zu § 127, Unterzeichnungsdatum) plus Praxis-Tipp zur anwaltlichen Prüfung mit Kostenvergleich 200–500 € vs. sechsstellige Nachforderung
Die 5 Pflichtbestandteile einer rechtssicheren Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV (Infografik: AZAV-Wissen.de)

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4. Hybridmodelle: Wann Honorardozenten auch nach 2027 möglich bleiben

Die Verlängerung der Übergangsfrist bedeutet nicht, dass Honorarverträge ab 2028 generell verboten wären. Entscheidend bleibt die Einzelfallprüfung: Wer tatsächlich selbstständig arbeitet, darf weiterhin auf Honorarbasis tätig sein. Die Schwierigkeit liegt in den strengen Maßstäben, die das Bundessozialgericht mit dem Herrenberger Urteil gesetzt hat.[5]

In der Praxis hat sich für viele Bildungsträger ein Hybridmodell bewährt. Kern-Dozenten, die regelmäßig und dauerhaft unterrichten, werden fest angestellt. Spezialdozenten hingegen, die nur projektbezogen oder für einzelne Module hinzukommen, bleiben als Freelancer. Voraussetzung: Sie agieren nachweisbar unternehmerisch. Folgende Kriterien sprechen für eine echte Selbstständigkeit:

Kriterium Spricht für Selbstständigkeit Spricht für Scheinselbstständigkeit
Auftraggeber Mehrere Auftraggeber gleichzeitig Ausschließlich ein Träger
Räume und Mittel Eigene Räume oder Technik vorhanden Ausschließlich Räume des Trägers
Zeitliche Gestaltung Freie Wahl der Unterrichtszeiten Feste Stundenpläne durch den Träger
Unternehmerisches Risiko Eigene Akquise, eigene Haftung Kein wirtschaftliches Risiko
Weisungsgebundenheit Volle didaktische Freiheit Inhaltliche und methodische Vorgaben

Einen umfassenden Überblick zu Rekrutierung, Honorargestaltung und Bindung von Dozenten finden Sie im Leitfaden „Dozenten finden und binden“.

5. DRV-Betriebsprüfung: So bereiten Sie sich vor

Die Deutsche Rentenversicherung prüft Honorartätigkeiten zunehmend intensiv. Dabei stützt sie sich auf die Maßstäbe des Herrenberger Urteils. Bewertet wird jeder Einzelfall anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen — nicht anhand der Vertragsbezeichnung.[1] Für Bildungsträger heißt das: Ein Honorarvertrag allein schützt nicht vor der Einstufung als abhängige Beschäftigung.

Bereiten Sie sich auf eine Prüfung vor, indem Sie vier Unterlagen-Pakete zusammenstellen. Erstens: alle Honorarverträge mit zugehörigen Zustimmungserklärungen nach § 127 SGB IV. Zweitens: Nachweise über die tatsächliche Durchführung — wer hat wann wo unterrichtet? Drittens: Belege für die unternehmerische Tätigkeit Ihrer Honorardozenten, etwa weitere Auftraggeber, eigene Akquise oder eigene Betriebsmittel. Viertens: Ihre Personalplanung mit einer klaren Übersicht über fest angestellte und freiberufliche Dozenten.

Falls die DRV Scheinselbstständigkeit feststellt und keine gültige Zustimmungserklärung vorliegt, wird es teuer. Es droht eine Nachforderung von rund 43 % der gezahlten Honorarsumme. Diese gilt rückwirkend für das laufende plus die vier vorhergehenden Kalenderjahre. Bei einem Dozenten mit 45.000 € Jahreshonorar summiert sich das auf etwa 80.000 €.[3] Der Dozent selbst kann nur für maximal drei Monate anteilig herangezogen werden.

6. Timeline: Was bis 31.12.2027 erledigt sein muss

Die verlängerte Übergangsfrist gibt Ihnen Zeit — aber keine unbegrenzte. Folgende Schritte sollten Sie bis Ende 2027 abgeschlossen haben:

Zeitraum Aufgabe
Sofort (Q2 2026) Bestandsaufnahme: Alle Honorardozenten auflisten, Verträge und Zustimmungserklärungen prüfen
Q3 2026 Entscheidung: Welche Dozenten werden fest angestellt, welche bleiben als echte Freelancer?
Q4 2026 Arbeitsverträge für Kern-Dozenten vorbereiten, Maßnahmenkalkulationen anpassen (BDKS-Auswirkung prüfen)
Q1 2027 Festanstellungen umsetzen, Honorarverträge für verbleibende Freelancer rechtlich prüfen und anpassen
Q2–Q3 2027 Testlauf: Neue Personalstruktur im Alltagsbetrieb bewähren lassen, Kalkulationen validieren
Q4 2027 Finale Prüfung: Alle Verträge, Zustimmungserklärungen und DRV-Unterlagen vollständig und aktuell?

Planen Sie ausreichend Vorlauf ein. Arbeitsverträge müssen verhandelt werden. Maßnahmenkalkulationen bei den Fachkundigen Stellen brauchen Updates. Gegebenenfalls sind Änderungszulassungen zu beantragen. Wer erst im Herbst 2027 beginnt, riskiert die Frist.

Infografik – Timeline für Bildungsträger: 6 Schritte von Bestandsaufnahme (Q2 2026) über Entscheidung, Vorbereitung, Umsetzung und Testlauf bis zur finalen Prüfung (Q4 2027), Ziel 31. Dezember 2027
Der 6-Schritte-Fahrplan von der Bestandsaufnahme bis zur finalen Prüfung — Ziel: 31. Dezember 2027 (Infografik: AZAV-Wissen.de)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV auch für AVGS-Coaches?

Ja, die Übergangsregelung bezieht sich auf jede Lehrtätigkeit, bei der eine Beschäftigung festgestellt wird. Das schließt auch Einzelcoachings im Rahmen von AVGS-Maßnahmen ein. Voraussetzung: Die Tätigkeit ist in die Arbeitsorganisation des Trägers eingegliedert. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Gestaltung, nicht die Bezeichnung als „Coach“ oder „Dozent“.

Was passiert, wenn ein Dozent die Zustimmungserklärung verweigert?

Ohne Zustimmung der Lehrkraft greift die Übergangsregelung nicht. Die DRV kann dann die volle Sozialversicherungspflicht rückwirkend festsetzen. Bildungsträger sollten das Gespräch suchen und transparent erklären, was die Zustimmung bedeutet. Verweigert der Dozent dauerhaft, ist eine Festanstellung oder Vertragsbeendigung die sicherere Option.

Wie wirkt sich eine Festanstellung auf die BDKS-Kalkulation meiner Maßnahmen aus?

Festanstellungen erhöhen die Personalkosten in der Maßnahmenkalkulation. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung kommen hinzu. Dadurch kann der Bundes-Durchschnittskostensatz (BDKS) überschritten werden. Liegt die Überschreitung über 25 %, ist ein Kostenzustimmungsverfahren bei der BA erforderlich.

Müssen bestehende Honorarverträge sofort gekündigt werden?

Nein, bestehende Honorarverträge können bis Ende 2027 weiterlaufen. Voraussetzung ist eine gültige Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV. Beginnen Sie trotzdem jetzt mit der Planung. Wer die Umstellung auf das letzte Quartal 2027 verschiebt, riskiert Engpässe bei Vertragsverhandlungen und Kalkulationsanpassungen.

Kann die Übergangsregelung erneut verlängert werden?

Das ist derzeit nicht absehbar. Die Verlängerung von 2026 auf 2027 zeigt, dass der Gesetzgeber die Problematik anerkennt. Eine dritte Verlängerung ist politisch jedoch nicht gesichert. Planen Sie so, als ob ab dem 1. Januar 2028 die volle Sozialversicherungspflicht gilt.


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Quellenverzeichnis

[1] KPMG Law: „Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Zeit“ (März 2026) — kpmg-law.de

[2] § 127 SGB IV – Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten — gesetze-im-internet.de

[3] GEW Bayern: „Verzicht auf Scheinselbständigkeit“ (Juli 2025) — gew-bayern.de

[4] Skala Campus: „Rechtssicherheit für Honorarkräfte: Übergangsregelung bis 2026″ (März 2025) — skala-campus.org

[5] BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R (Herrenberger Urteil) — bsg.bund.de

[6] AHS Rechtsanwälte: „Update zur Sozialversicherung von Honorar-Lehrkräften“ (Juli 2025) — ahs-kanzlei.de

[7] Haufe: „Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften wird verschoben“ (Februar 2025) — haufe.de

Über den Autor

Dennis Kraft - Herausgeber AZAV-Wissen.de

Dennis Kraft

Herausgeber & Unternehmer

Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.

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