Lesezeit: ca. 10 Minuten · Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

Der Bundestag hat am 5. März 2026 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II beschlossen. Das Bürgergeld wird damit ab 1. Juli 2026 schrittweise in eine neue Grundsicherung überführt. Für AZAV-Bildungsträger bringt die Reform drei zentrale Änderungen: verschärfte Sanktionen, den Wegfall der Karenzzeit und die Rückkehr des Vermittlungsvorrangs.[1]

Dieser Artikel fasst zusammen, was beschlossen wurde, welche Auswirkungen die Reform auf Ihre Maßnahmen hat und wie Sie Ihren Betrieb darauf einstellen. Die ausführliche Analyse des Vermittlungsvorrangs und seiner Folgen für die Angebotsplanung finden Sie im separaten Leitfaden zum Vermittlungsvorrang in der neuen Grundsicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschlossen: Bundestag hat am 5.3.2026 mit 320 zu 268 Stimmen zugestimmt. Inkrafttreten schrittweise ab 1. Juli 2026.
  • Härtere Sanktionen: 30 % Kürzung bei Arbeitsverweigerung, Totalsanktion ab dem dritten versäumten Termin.
  • Karenzzeit entfällt: Vermögensprüfung ab Tag 1, altersabhängiges Schonvermögen (5.000–15.000 €).
  • Vermittlungsvorrang: Erst Job, dann Weiterbildung — Qualifizierung nur noch, wenn keine direkte Vermittlung möglich ist.
  • Weiterbildungsgeld bleibt: 150 €/Monat und Umschulungsprämie (2.500 €) weiterhin verfügbar.
  • Bildungsgutschein: Seit 1.1.2025 ausschließlich über die Agenturen für Arbeit, nicht mehr über Jobcenter.

1. Das Gesetz im Überblick: Was beschlossen wurde

Das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (BT-Drucksache 21/3541) wurde am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht und am 5. März 2026 vom Bundestag in namentlicher Abstimmung mit 320 Ja-Stimmen gegen 268 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen beschlossen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Das schrittweise Inkrafttreten beginnt am 1. Juli 2026.[1]

Meilenstein Datum Status
Referentenentwurf BMAS 12. November 2025 ✅ Veröffentlicht
Kabinettbeschluss 17. Dezember 2025 ✅ Beschlossen
Bundestag (namentliche Abstimmung) 5. März 2026 ✅ 320:268:2
Inkrafttreten (schrittweise) Ab 1. Juli 2026 ⏳ Geplant

Im Kern setzt die Reform auf drei Hebel: verschärfte Sanktionen bei Pflichtverletzungen, den Wegfall der Karenzzeit für Vermögen und Wohnkosten sowie die Rückkehr des Vermittlungsvorrangs — also erst Arbeit, dann Qualifizierung. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende.[2]

2. Sanktionen: Das neue Stufenmodell

Die Verschärfung der Sanktionen ist das politisch sichtbarste Element der Reform. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, erhält sofort eine Kürzung um 30 Prozent für drei Monate. Bei Terminversäumnissen greift ein Stufenmodell, das bis zur vollständigen Streichung der Leistung führen kann.[1]

Pflichtverletzung Sanktion Dauer
Ablehnung zumutbarer Arbeit 30 % Kürzung (~169 €) 3 Monate
2. versäumter Termin 30 % Kürzung Bis zur Mitwirkung
3. versäumter Termin 100 % Streichung (Miete direkt an Vermieter) Bis zur Mitwirkung, max. 1 Monat Nachzahlung
Keine Mitwirkung nach 1 Monat Anspruch entfällt komplett Bis Neuantrag

Ob die Totalsanktion verfassungskonform ist, bleibt juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass eine vollständige Streichung nur dann zulässig sein kann, wenn die betroffene Person ihre Existenz durch Aufnahme zumutbarer Arbeit selbst sichern kann. Eine erneute Klage gilt als wahrscheinlich.

Für Eltern hat der Bundestag den Kabinettsentwurf leicht abgemildert: Wer kleine Kinder betreut, muss erst nach dem vollendeten 14. Lebensmonat (statt 12 im ursprünglichen Entwurf) wieder für Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.[3]

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3. Karenzzeit und Schonvermögen: Was entfällt

Die 12-monatige Karenzzeit, die das Bürgergeld 2023 eingeführt hatte, wird ersatzlos gestrichen. Bisher war Vermögen bis 40.000 Euro im ersten Bezugsjahr geschützt, und die Wohnkosten wurden ohne Angemessenheitsprüfung übernommen. Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter beides vom ersten Tag an.

Regelung Bürgergeld (bis 30.6.2026) Grundsicherung (ab 1.7.2026)
Karenzzeit 12 Monate Entfällt
Schonvermögen (Karenzzeit) 40.000 € (1. Person) + 15.000 € (weitere) Entfällt
Schonvermögen (dauerhaft) 15.000 € pro Person Altersabhängig: bis 20 J. 5.000 €, ab 21 J. 10.000 €, ab 51 J. 15.000 €
Wohnkosten-Prüfung Erst nach 12 Monaten Ab Tag 1 (Ausnahme: Familien mit Kindern bis zu 12 Monate)

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt geschützt, sofern es als angemessen gilt. Für Familien mit Kindern hat der Bundestag eine Übergangsregel eingefügt: Jobcenter können die Wohnkosten in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs weiterhin übernehmen — eine Kann-Regelung, keine Pflicht.[3]

4. Auswirkungen auf Bildungsträger

Die Reform verändert drei Stellschrauben gleichzeitig, die den Alltag von AZAV-Trägern direkt betreffen: den Zugang zu Qualifizierung, das Teilnehmerverhalten und die Zusammenarbeit mit den Förderstellen.

Vermittlungsvorrang statt „Ausbildung vor Aushilfsjob“: Die größte strukturelle Änderung ist die Rückkehr des Vermittlungsvorrangs. Jobcenter und Agenturen prüfen künftig zuerst, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist. Qualifizierung kommt erst dann in Betracht, wenn keine Vermittlung gelingt — vor allem für unter 30-Jährige. Für Bildungsträger bedeutet das: Längere Maßnahmen (Umschulungen, berufsabschlussbezogene Qualifizierungen) werden schwerer zu besetzen sein, wenn der Teilnehmer auch in Arbeit vermittelt werden könnte. Die detaillierte Analyse, wann Qualifizierung trotzdem Vorrang hat und wie Sie Ihre Angebote darauf ausrichten, finden Sie im Leitfaden zum Vermittlungsvorrang in der neuen Grundsicherung.[4]

Verändertes Teilnehmerverhalten: Der erhöhte Sanktionsdruck wird sich auf die Maßnahmen auswirken. Einerseits steigt die Bereitschaft, an Maßnahmen teilzunehmen — Terminversäumnisse werden teuer. Andererseits kommen Teilnehmer vermehrt unter existenziellem Druck und mit extrinsischer Motivation. Ängste, Stress und psychische Belastungen werden zunehmen. Coaches und Dozenten brauchen verstärkt Kompetenzen im Umgang mit Krisensituationen. Wie Sie gezielt gegensteuern und Abbrüche verhindern, beschreibt der Leitfaden zur Senkung der Abbruchquote.

Praxis-Tipp: Betreuungsangebote stärken

Die Reform sieht Ausnahmen von den härteren Sanktionen für besonders schutzwürdige Gruppen vor — etwa Menschen mit psychischen Erkrankungen, gesundheitlichen Einschränkungen oder Alleinerziehende. Hier liegt eine strategische Chance: Ganzheitliche Betreuung (GaBe) nach § 16k SGB II und beschäftigungsbegleitendes Coaching nach § 16e und § 16i SGB II werden an Bedeutung gewinnen. Positionieren Sie sich als Spezialist für diese Zielgruppen.

Weiterbildungsförderung bleibt erhalten: Trotz der Verschärfungen bleiben die zentralen Förderinstrumente bestehen. Das Weiterbildungsgeld (150 €/Monat für Umschulungen) und die steuerfreie Umschulungsprämie (2.500 €) wurden entfristet. Auch die Förderung von Basiskompetenzen und individuelles Coaching bleiben förderfähig. Einen vollständigen Überblick über alle aktuellen Förderprogramme für berufliche Weiterbildung gibt der separate Leitfaden.

Bildungsgutschein nur noch über die Agentur: Seit dem 1. Januar 2025 sind ausschließlich die Agenturen für Arbeit für die Bewilligung von Bildungsgutscheinen zuständig. Jobcenter vergeben keine Bildungsgutscheine mehr. Für Bildungsträger bedeutet das: Abrechnungen, Berichte und Kommunikation laufen nur noch über die Agentur für Arbeit. Bauen Sie Ihre Kontakte zu den regionalen Agenturen aus, falls noch nicht geschehen.

Praxis-Tipp: Wirksamkeit dokumentieren

In einem Umfeld, das auf schnelle Vermittlung und Kosteneinsparung setzt, wird die Nachweispflicht für Bildungsträger strenger. Erfassen Sie systematisch Ihre Vermittlungsquoten (6 Monate nach Abschluss), dokumentieren Sie Erfolgsgeschichten und betonen Sie in der Kommunikation mit den Agenturen die Nachhaltigkeit Ihrer Qualifizierung. Wer belegen kann, dass seine Absolventen langfristig in Arbeit bleiben, wird im Wettbewerb um Maßnahmenzuweisungen besser abschneiden.

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5. Fazit

Die neue Grundsicherung verschiebt den Fokus zurück auf schnelle Vermittlung und konsequentere Sanktionen. Für Bildungsträger heißt das: Qualifizierungsmaßnahmen müssen ihre Wirksamkeit stärker nachweisen, um gegenüber der direkten Arbeitsvermittlung bestehen zu können. Gleichzeitig steigt die Nachfrage nach spezialisierten Betreuungsangeboten für Teilnehmer unter Druck.

Die gute Nachricht: Weiterbildungsgeld, Umschulungsprämie und die Förderung von Basiskompetenzen bleiben erhalten. Wer seine Angebote auf die neuen Rahmenbedingungen ausrichtet, Wirksamkeit dokumentiert und in die Betreuung investiert, kann die Reform als Chance nutzen. Einen umfassenden Überblick über die Strategie der Teilnehmergewinnung unter den neuen Bedingungen gibt der Pillar-Leitfaden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann tritt die neue Grundsicherung in Kraft?

Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 beschlossen. Das schrittweise Inkrafttreten beginnt am 1. Juli 2026. Der Bundesrat kann die Reform nicht blockieren (kein Zustimmungsgesetz).

Bleibt das Weiterbildungsgeld erhalten?

Ja. Das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat für Umschulungen und berufsabschlussbezogene Qualifizierungen bleibt bestehen. Ebenso die steuerfreie Umschulungsprämie von 2.500 Euro nach erfolgreichem Abschluss.

Was bedeutet der Vermittlungsvorrang für Bildungsträger?

Jobcenter und Agenturen prüfen künftig zuerst, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist. Weiterbildung kommt erst in Betracht, wenn keine Vermittlung gelingt. Längere Maßnahmen wie Umschulungen werden deshalb schwerer zu besetzen sein, wenn der Teilnehmer auch direkt vermittelt werden könnte.

Wo beantragen Grundsicherungsempfänger jetzt einen Bildungsgutschein?

Seit dem 1. Januar 2025 sind ausschließlich die Agenturen für Arbeit für Bildungsgutscheine zuständig. Jobcenter vergeben keine Bildungsgutscheine mehr. Bildungsträger rechnen entsprechend nur noch mit der Agentur ab.

Sind die Totalsanktionen verfassungsgemäß?

Das ist juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass eine vollständige Streichung existenzsichernder Leistungen nur unter engen Bedingungen zulässig sein kann. Ob die neue Regelung diesen Anforderungen genügt, wird voraussichtlich erneut gerichtlich geprüft.

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Über den Autor

Dennis Kraft - Herausgeber AZAV-Wissen.de

Dennis Kraft

Herausgeber & Gründer

Dennis Kraft ist Unternehmer an der Schnittstelle von geförderter Weiterbildung und unternehmerischer Praxis. Als Gründer und Geschäftsführer der Strategy Core Ventures GmbH begleitet er Bildungsträger beim Aufbau planbarer Teilnehmerstrukturen, klarer Prozesse und unternehmerischer Steuerbarkeit. Er ist Herausgeber von AZAV-Wissen.de – eines der reichweitenstärksten unabhängigen Fachportale für AZAV-Bildungsträger im deutschsprachigen Raum.

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