Seit dem 1. April 2024 ist die deutsche Förderlandschaft um ein schlagkräftiges Instrument reicher: das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III). Als Reaktion auf den rasanten Strukturwandel, die Digitalisierung und die Dekarbonisierung der Wirtschaft hat die Bundesregierung eine Lohnersatzleistung geschaffen, die es Unternehmen ermöglicht, ihre Beschäftigten gezielt für die Herausforderungen von morgen zu qualifizieren, anstatt sie in die Arbeitslosigkeit zu entlassen. Für AZAV-zertifizierte Bildungsträger eröffnet dieses Instrument völlig neue Geschäftsfelder und strategische Partnerschaften mit der Wirtschaft.

Dieser Artikel beleuchtet die Funktionsweise des Qualifizierungsgeldes, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die konkreten Chancen, die sich daraus für Bildungsträger und Arbeitgeber ergeben.

Was ist das Qualifizierungsgeld und was bezweckt es?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die konzeptionell an das bewährte Kurzarbeitergeld angelehnt ist. Es wird von der Agentur für Arbeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, während ihr Unternehmen von einem tiefgreifenden Strukturwandel betroffen ist. Die Höhe beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

Das primäre Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter proaktiv an neue Anforderungen anzupassen. Anstatt auf Entlassungen und anschließende Umschulungen zu setzen, wird die Qualifizierung direkt in das bestehende Arbeitsverhältnis integriert.

Die Voraussetzungen im Detail: Ein Leitfaden für Arbeitgeber

Um Qualifizierungsgeld zu beantragen, müssen sowohl das Unternehmen als auch die Beschäftigten und die geplante Maßnahme bestimmte Kriterien erfüllen.

1. Betriebliche Voraussetzungen

Die Hürden für Unternehmen sind klar definiert und sollen sicherstellen, dass die Förderung zielgerichtet eingesetzt wird:

Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf: Es muss ein nachweisbarer Bedarf bestehen, der sich aus dem Wandel von Technologien, Märkten oder Produktionsweisen ergibt.

Betroffenheit der Belegschaft: In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten müssen mindestens 10 % der Belegschaft von diesem Qualifizierungsbedarf betroffen sein. In Betrieben mit 250 oder mehr Beschäftigten liegt die Schwelle bei 20 %.

Kollektivrechtliche Regelung: Das Vorhaben muss in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert sein. Für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers.

Kostenübernahme: Der Arbeitgeber trägt die vollen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme.

2. Persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten

Auch die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bestimmte Bedingungen erfüllen: Es muss ein bestehendes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegen, die Teilnahme an der Weiterbildung muss im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erfolgen, und in den letzten vier Jahren darf keine nach dieser Vorschrift geförderte Weiterbildung stattgefunden haben.

3. Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme

Die entscheidende Anforderung für Bildungsträger ist:

Der Träger der Maßnahme muss für die Förderung zugelassen sein (§ 82a Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Das bedeutet, eine gültige AZAV-Trägerzulassung ist zwingend erforderlich. Im Gegensatz zum Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) muss die Maßnahme selbst jedoch nicht AZAV-zertifiziert sein. Weitere Anforderungen sind eine Mindestdauer von mehr als 120 Stunden und Inhalte, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.

Qualifizierungsgeld vs. Qualifizierungschancengesetz: Der strategische Unterschied

Für Bildungsträger und Unternehmen ist die Abgrenzung zum bekannten Qualifizierungschancengesetz (QCG) essenziell, um das passende Förderinstrument zu wählen.

Merkmal Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III)
Zielgruppe Unternehmen im nachweisbaren Strukturwandel Alle Unternehmen mit Weiterbildungsbedarf
Lohnkostenzuschuss 60% / 67% (fest) Bis zu 75% (gestaffelt nach Betriebsgröße)
Lehrgangskosten Arbeitgeber trägt 100% Bis zu 100% Zuschuss (gestaffelt)
AZAV-Maßnahmenzulassung Nein, nicht erforderlich Ja, zwingend erforderlich
AZAV-Trägerzulassung Ja, zwingend erforderlich Ja, zwingend erforderlich
Grundlage Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag Individuelle Notwendigkeit

Die große Chance für Bildungsträger: Neue Märkte und Geschäftsmodelle

Das Qualifizierungsgeld ist mehr als nur ein weiteres Förderinstrument; es ist ein Türöffner zu einem neuen B2B-Markt. Da die Maßnahme selbst keine AZAV-Zulassung benötigt, ergeben sich für Träger enorme Freiräume in der Konzeption und im Vertrieb.

Direktvertrieb an Unternehmen: Bildungsträger können proaktiv auf Unternehmen zugehen, die vom Strukturwandel betroffen sind, und maßgeschneiderte Qualifizierungslösungen anbieten. Der Vertriebsfokus verschiebt sich vom Jobcenter hin zum Personalverantwortlichen im Unternehmen.

Modulare und flexible Kurskonzepte: Die Anforderung von mehr als 120 Stunden erlaubt die Entwicklung modularer Weiterbildungen. Kürzere Kurse können zu einem Gesamtpaket kombiniert werden, das exakt auf den betrieblichen Bedarf zugeschnitten ist. Dies ermöglicht eine hohe Agilität und Kundenorientierung.

Beratung als neues Dienstleistungsfeld: Unternehmen benötigen Unterstützung bei der Analyse ihres strukturwandelbedingten Bedarfs und bei der Erstellung der notwendigen Betriebsvereinbarung. Bildungsträger können hier als strategische Partner auftreten und Beratungsdienstleistungen anbieten, die über die reine Durchführung von Kursen hinausgehen.

Erschließung neuer Branchen: Branchen wie die Automobilindustrie, der Energiesektor oder der Maschinenbau stehen unter massivem Transformationsdruck. Bildungsträger, die sich auf die spezifischen Qualifizierungsbedarfe dieser Sektoren spezialisieren, können sich als gefragte Experten positionieren.

Strategische Einordnung: Chancen im Kontext aktueller Entwicklungen

Das Qualifizierungsgeld kommt zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bildungslandschaft durch verschiedene Reformen im Umbruch befindet. Die Bürgergeld-Reform 2025 verschärft den Druck auf Arbeitsuchende, während gleichzeitig neue Instrumente wie die Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II entstehen.

Für AZAV-zertifizierte Coaches und Berater eröffnet das Qualifizierungsgeld interessante Möglichkeiten, ihre Dienstleistungen auch im B2B-Bereich anzubieten. Besonders im Bereich der Führungskräfteentwicklung und des Change Managements können neue Geschäftsfelder erschlossen werden.

Die neuen AZAV-Beirats-Empfehlungen 2025 für digitale und hybride Maßnahmen bieten zusätzliche Flexibilität bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen, die über das Qualifizierungsgeld finanziert werden können.

Fazit: Jetzt die Weichen für die Zukunft stellen

Das Qualifizierungsgeld ist eine strategische Antwort auf die wirtschaftlichen Verwerfungen unserer Zeit. Es schafft eine Win-Win-Win-Situation: Arbeitnehmer sichern ihre Beschäftigungsfähigkeit, Arbeitgeber halten ihre Fachkräfte und gestalten den Wandel aktiv, und Bildungsträger erhalten Zugang zu einem neuen, zukunftsträchtigen Marktsegment.

Der Erfolg hängt jedoch davon ab, wie proaktiv Bildungsträger diese Chance ergreifen. Es gilt, neue Vertriebsstrategien zu entwickeln, die Beratungskompetenz auszubauen und flexible, bedarfsgerechte Bildungsangebote zu schaffen. Wer jetzt die Weichen richtig stellt, wird nicht nur von der Förderung profitieren, sondern sich als unverzichtbarer Partner der Wirtschaft im Strukturwandel etablieren.

Dabei ist es wichtig, auch die operativen Aspekte im Blick zu behalten. Ein professionelles Controlling und KPI-System hilft dabei, die neuen Geschäftsfelder erfolgreich zu steuern und die Rentabilität der Qualifizierungsgeld-Maßnahmen zu überwachen.


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Disclaimer: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder einen qualifizierten Berater.