Das Herrenberger Urteil 2025 hat die Bildungsbranche in Aufruhr versetzt und stellt die Zusammenarbeit mit Honorarkräften grundlegend infrage. Als AZAV-zertifizierter Bildungsträger müssen Sie jetzt handeln, um rechtliche Risiken zu vermeiden und Ihre Geschäftstätigkeit abzusichern. Dieser umfassende Leitfaden erklärt alle Auswirkungen des Herrenberger Urteils auf Bildungsträger und zeigt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Was ist das Herrenberger Urteil?

Das Herrenberger Urteil (Bundessozialgericht, 28. Juni 2022, B 12 R 3/20 R) revolutioniert die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung in der Bildungsbranche. Der Fall einer Klavierlehrerin an der städtischen Musikschule Herrenberg führte zu einer wegweisenden Entscheidung, die weitreichende Folgen für alle Bildungsträger hat.

Die Kernaussage des Herrenberger Urteils

Das Bundessozialgericht stellte fest: Bereits die Eingliederung einer Lehrkraft in den Betrieb einer Bildungseinrichtung genügt, um eindeutig feststellen zu können, dass sie nicht selbstständig ist. Diese Entscheidung stellt die bisherige Praxis vieler Bildungsträger grundlegend infrage.

Der konkrete Fall aus Herrenberg

Die betroffene Klavierlehrerin wies folgende Merkmale auf, die zur Einstufung als abhängig Beschäftigte führten:

  • Unterrichtsausfälle melden: Verpflichtung zur Meldung bei der Musikschule
  • Vergütung bei Nichterscheinen: Bezahlung auch wenn Schüler nicht kamen
  • Unterricht nach Vorgaben: Keine eigene pädagogische Freiheit
  • Keine unternehmerische Freiheit: Vollständige Einbindung in Schulstrukturen
  • Keine eigene Organisation: Keine selbstständige Betriebsführung
  • Keine wirtschaftlichen Risiken: Schutz vor unternehmerischen Verlusten
  • Keine Schülergewinnung: Keine eigene Kundenakquise möglich
  • Keine Übertragbarkeit: Unterricht nicht an Dritte delegierbar

Auswirkungen des Herrenberger Urteils auf Bildungsträger

Sofortige Konsequenzen seit Juli 2023

Nach dem Herrenberger Urteil 2025 reagierten die Sozialversicherungsträger mit einem Gemeinsamen Besprechungsergebnis vom 4. Mai 2023. Seit dem 1. Juli 2023 dient dieses als Grundlage für Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Betroffene Bildungseinrichtungen:

  1. AZAV-zertifizierte Bildungsträger
  2. Volkshochschulen
  3. Private Weiterbildungsanbieter
  4. Musikschulen und Kunstschulen
  5. Sprachschulen
  6. Berufliche Bildungszentren
  7. Coaching- und Beratungsunternehmen

Rechtliche Risiken für Bildungsträger

Das Herrenberger Urteil bringt erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich:

1. Nachzahlungen bei Sozialversicherung

  • Arbeitgeberbeiträge: Rückwirkende Zahlung für alle Honorarkräfte
  • Arbeitnehmerbeiträge: Nachforderungen der Krankenkassen
  • Zinsen und Säumniszuschläge: Zusätzliche Kosten bei verspäteter Zahlung

2. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Systematische Überprüfung: Alle Honorarverträge werden geprüft
  • Rückwirkende Betrachtung: Prüfung der letzten vier Jahre
  • Beweislast: Bildungsträger müssen Selbstständigkeit nachweisen

3. Existenzbedrohende Kosten

  • Hohe Nachzahlungen: Können Liquidität gefährden
  • Rechtsunsicherheit: Schwierige Kalkulierbarkeit von Risiken
  • Geschäftsmodell-Änderungen: Grundlegende Anpassungen erforderlich

Göttingen-Urteil: Verstärkung der Einzelfallprüfung

Das Göttingen-Urteil vom 5. November 2024 (B 12 BA 3/23 R) verstärkt die Auswirkungen des Herrenberger Urteils. Das Bundessozialgericht betonte:

Kernaussagen des Göttingen-Urteils:

  • Keine abstrakte Typisierung: Abgrenzung nicht pauschal für Berufsbilder möglich
  • Einzelfallprüfung obligatorisch: Jeder Fall muss individuell bewertet werden
  • Unternehmerischer Spielraum: Merkmale nur im Einzelfall feststellbar
  • Widerspruch zur Typisierung: Einrichtungsart allein nicht entscheidend

Übergangsregelung bis Ende 2026: Atempause für Bildungsträger

Der Deutsche Bundestag beschloss am 31. Januar 2025 eine Übergangsregelung bis Ende 2026, die Bildungsträgern eine wichtige Atempause verschafft.

Inhalte der Übergangsregelung:

1. Schriftliche Vereinbarung erforderlich

  • Vertragsklausel: Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren schriftlich selbstständige Tätigkeit
  • Rechtssicherheit: Schutz vor Nachforderungen während der Übergangszeit
  • Dokumentation: Vollständige schriftliche Fixierung der Vereinbarung

2. Gültigkeitsdauer

  • Beginn: Sofort nach Inkrafttreten
  • Ende: 31. Dezember 2026
  • Verlängerung: Derzeit nicht vorgesehen

3. Anwendungsbereich

  • Alle Bildungsträger: Unabhängig von Rechtsform oder Förderung
  • Honorarkräfte: Lehrer, Dozenten, Trainer, Coaches
  • Neue Verträge: Auch für zukünftige Vereinbarungen

Praktische Handlungsempfehlungen für Bildungsträger

Sofortmaßnahmen (bis März 2025)

1. Vertragsanpassungen vornehmen

  • Schriftliche Vereinbarungen: Alle Honorarverträge entsprechend anpassen
  • Selbstständigkeitsklausel: Explizite Vereinbarung der selbstständigen Tätigkeit
  • Rechtsprüfung: Juristische Überprüfung aller Vertragsänderungen

2. Dokumentation optimieren

  • Vertragssammlung: Zentrale Erfassung aller Honorarverträge
  • Selbstständigkeitsnachweise: Sammlung entsprechender Belege
  • Prüfungsvorbereitung: Unterlagen für mögliche Betriebsprüfungen

3. Risikobewertung durchführen

  • Honorarkraft-Analyse: Bewertung aller bestehenden Verträge
  • Kostenabschätzung: Kalkulation möglicher Nachzahlungen
  • Liquiditätsplanung: Rückstellungen für potenzielle Risiken

Mittelfristige Strategien (bis Ende 2025)

1. Geschäftsmodell überprüfen

  • Honorarkraft-Anteil: Reduzierung der Abhängigkeit von Honorarkräften
  • Festanstellungen: Überführung wichtiger Dozenten in Anstellungsverhältnisse
  • Kooperationsmodelle: Alternative Zusammenarbeitsformen entwickeln

2. Rechtssichere Strukturen aufbauen

  • Compliance-System: Einführung systematischer Rechtsprüfungen
  • Schulungen: Weiterbildung für Personalverantwortliche
  • Beratung: Regelmäßige juristische Begleitung

3. Finanzielle Absicherung

  • Rückstellungen: Bildung von Reserven für mögliche Nachzahlungen
  • Versicherungen: Prüfung entsprechender Absicherungsmöglichkeiten
  • Liquiditätsmanagement: Optimierung der Finanzplanung

Langfristige Lösungen (ab 2026)

1. Nachhaltige Vertragsgestaltung

  • Echte Selbstständigkeit: Schaffung tatsächlich selbstständiger Strukturen
  • Unternehmerische Freiheit: Gewährung echter Gestaltungsspielräume
  • Risikoübertragung: Angemessene Verteilung wirtschaftlicher Risiken

2. Alternative Beschäftigungsmodelle

  • Teilzeitanstellungen: Flexible Anstellungsverhältnisse
  • Projektverträge: Befristete Beschäftigungen für spezielle Aufgaben
  • Kooperationen: Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern

3. Digitale Transformation

  • Online-Plattformen: Reduzierung der Eingliederung durch digitale Strukturen
  • Selbstlernmodule: Weniger dozentenabhängige Formate
  • Blended Learning: Kombination verschiedener Lernformen

Kriterien für echte Selbstständigkeit nach dem Herrenberger Urteil

Positive Kriterien (fördern Selbstständigkeit):

1. Unternehmerische Freiheit

  • Eigene Preisgestaltung: Honorare frei verhandelbar
  • Methodenfreiheit: Eigene pädagogische Konzepte
  • Zeitgestaltung: Flexible Terminplanung
  • Ortsunabhängigkeit: Unterricht an verschiedenen Standorten

2. Wirtschaftliches Risiko

  • Ausfallrisiko: Keine Vergütung bei Teilnehmerausfall
  • Investitionsrisiko: Eigene Lehr- und Arbeitsmaterialien
  • Akquisitionsrisiko: Eigenverantwortliche Kundengewinnung
  • Qualitätsrisiko: Haftung für Unterrichtsergebnisse

3. Organisatorische Selbstständigkeit

  • Eigene Geschäftsausstattung: Computer, Software, Materialien
  • Separate Räumlichkeiten: Eigene Büro- oder Unterrichtsräume
  • Eigene Verwaltung: Selbstständige Buchführung und Abrechnung
  • Eigenes Marketing: Unabhängige Werbung und Kundenansprache

Negative Kriterien (sprechen gegen Selbstständigkeit):

1. Eingliederung in Betriebsstrukturen

  • Feste Arbeitszeiten: Vorgegebene Unterrichtszeiten
  • Weisungsgebundenheit: Detaillierte Vorgaben für Unterrichtsinhalte
  • Kontrolle: Regelmäßige Überwachung der Lehrtätigkeit
  • Vertretungsregelungen: Verpflichtung zur Vertretung anderer Dozenten

2. Wirtschaftliche Abhängigkeit

  • Haupteinnahmequelle: Überwiegender Umsatz mit einem Auftraggeber
  • Garantierte Vergütung: Bezahlung unabhängig von Teilnehmerzahl
  • Kostenübernahme: Bildungsträger trägt alle Unterrichtskosten
  • Exklusivität: Verbot der Tätigkeit für andere Auftraggeber

3. Fehlende Unternehmermerkmale

  • Keine eigene Werbung: Auftreten nur unter Träger-Namen
  • Keine Rechnungsstellung: Abrechnung über Träger-Systeme
  • Keine Gewinnerzielungsabsicht: Reine Honorartätigkeit ohne Geschäftsaufbau
  • Keine Expansion: Keine Erweiterung der Geschäftstätigkeit

Branchenspezifische Auswirkungen des Herrenberger Urteils

AZAV-zertifizierte Bildungsträger

Besondere Herausforderungen:

  • Qualitätsanforderungen: AZAV-Standards müssen eingehalten werden
  • Fachkompetenz: Spezialisierte Dozenten oft schwer als Festangestellte zu gewinnen
  • Kostenstruktur: Honorarkräfte bisher wichtiger Kostenfaktor
  • Flexibilität: Anpassung an schwankende Teilnehmerzahlen

Lösungsansätze:

  • Kernteam: Festanstellung wichtigster Dozenten
  • Kooperationen: Zusammenarbeit mit anderen Trägern
  • Digitalisierung: Reduzierung des Dozentenbedarfs
  • Spezialisierung: Fokus auf wenige Fachbereiche

Volkshochschulen

Spezielle Problematik:

  • Breites Angebot: Viele verschiedene Fachbereiche
  • Ehrenamtliche Struktur: Oft gemeinnützige Trägerschaft
  • Öffentliche Finanzierung: Begrenzte Budgets für Festanstellungen
  • Regionale Bindung: Lokale Dozenten bevorzugt

Anpassungsstrategien:

  • Programmreduzierung: Konzentration auf Kernbereiche
  • Kooperationen: Zusammenarbeit zwischen VHS-Standorten
  • Hauptamtliche Kursleiter: Anstellung für wichtige Bereiche
  • Digitale Formate: Online-Kurse mit weniger Betreuungsaufwand

Private Weiterbildungsanbieter

Geschäftsmodell-Risiken:

  • Gewinnorientierung: Höhere Kostenbelastung durch Festanstellungen
  • Marktdynamik: Schnelle Anpassung an Trends erforderlich
  • Spezialisierung: Abhängigkeit von Fachexperten
  • Konkurrenzfähigkeit: Kostenvorteile durch Honorarkräfte

Strategische Optionen:

  • Nischenfokus: Spezialisierung auf profitable Bereiche
  • Premium-Positionierung: Höhere Preise für bessere Qualität
  • Technologie-Einsatz: Automatisierung von Lernprozessen
  • Franchise-Modelle: Risikoteilung mit Partnern

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Herrenberger Urteil

Vertragsgestaltung für echte Selbstständigkeit

1. Honorarvereinbarungen

Musterklausel:
„Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Honorare frei zu kalkulieren und zu verhandeln. Die Vergütung erfolgt ausschließlich bei tatsächlicher Leistungserbringung und trägt das volle Ausfallrisiko.“

2. Methodenfreiheit

Musterklausel:
„Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Lehrmethoden, Materialien und pädagogischen Konzepte vollständig frei, soweit die vereinbarten Lernziele erreicht werden.“

3. Organisatorische Selbstständigkeit

Musterklausel:
„Der Auftragnehmer nutzt eigene Geschäftsausstattung, führt eigene Buchführung und tritt unter eigenem Namen am Markt auf.“

Kooperationsmodelle als Alternative

1. Subunternehmer-Verträge

  • Werkverträge: Abrechnung nach Ergebnis statt Zeit
  • Projektverträge: Befristete Zusammenarbeit für spezielle Aufgaben
  • Lizenzverträge: Nutzung von Lehrkonzepten gegen Gebühr

2. Partnerschaftsmodelle

  • Joint Ventures: Gemeinsame Geschäftstätigkeit
  • Franchising: Lizenzierung von Geschäftskonzepten
  • Netzwerke: Lose Kooperationen zwischen Selbstständigen

3. Plattform-Modelle

  • Vermittlungsplattformen: Bildungsträger als Vermittler
  • Marktplätze: Dozenten bieten direkt an Teilnehmer an
  • Community-Modelle: Selbstorganisierte Lerngruppen

Finanzielle Auswirkungen des Herrenberger Urteils

Kostenberechnung für Bildungsträger

Zusätzliche Personalkosten bei Festanstellung:

  • Bruttogehalt: Grundvergütung für Dozenten
  • Arbeitgeberbeiträge: 20-22% zusätzlich zur Sozialversicherung
  • Urlaubsgeld: 13. Monatsgehalt oder entsprechende Rückstellungen
  • Weihnachtsgeld: Zusätzliche Sonderzahlungen
  • Fortbildungskosten: Weiterbildung und Qualifizierung
  • Arbeitsplatzkosten: Büro, Computer, Software

Beispielrechnung (Vollzeit-Dozent):

Honorar bisher: 3.000 € / Monat
Bruttogehalt: 3.500 € / Monat
Arbeitgeberbeiträge: 770 € / Monat
Urlaubsgeld: 292 € / Monat
Weihnachtsgeld: 292 € / Monat
Arbeitsplatzkosten: 200 € / Monat
Gesamtkosten: 5.054 € / Monat
Mehrkosten: 2.054 € / Monat (68% Steigerung)

Rückstellungen für Nachzahlungen

Berechnung möglicher Nachforderungen:

  • Prüfungszeitraum: 4 Jahre rückwirkend
  • Arbeitgeberbeiträge: 20-22% der Honorarsumme
  • Zinsen: 6% p.a. auf Nachzahlungen
  • Säumniszuschläge: 1% pro Monat bei verspäteter Zahlung

Beispielrechnung (mittelgroßer Bildungsträger):

Honorarsumme 4 Jahre: 800.000 €
Arbeitgeberbeiträge: 176.000 €
Zinsen (durchschnittlich): 21.120 €
Säumniszuschläge: 17.600 €
Gesamtnachforderung: 214.720 €

Liquiditätsplanung und Finanzierung

Sofortmaßnahmen:

  1. Rückstellungen bilden: 25% der jährlichen Honorarsumme
  2. Kreditlinien sichern: Überbrückungsfinanzierung für Nachzahlungen
  3. Versicherungen prüfen: Betriebshaftpflicht und Rechtsschutz
  4. Kostenoptimierung: Reduzierung anderer Ausgaben

Langfristige Finanzplanung:

  1. Preisanpassungen: Erhöhung der Kursgebühren
  2. Effizienzsteigerung: Optimierung der Kostenstrukturen
  3. Diversifizierung: Neue Geschäftsfelder erschließen
  4. Investitionen: Digitalisierung und Automatisierung

Häufig gestellte Fragen zum Herrenberger Urteil

Was bedeutet das Herrenberger Urteil für meinen Bildungsträger?

Das Herrenberger Urteil 2025 stellt die Zusammenarbeit mit Honorarkräften grundlegend infrage. Viele bisher als selbstständig eingestufte Dozenten könnten als abhängig Beschäftigte gelten, was zu erheblichen Nachzahlungen bei der Sozialversicherung führen kann.

Bin ich als AZAV-Träger besonders betroffen?

Ja, AZAV-zertifizierte Bildungsträger sind besonders betroffen, da sie oft stark auf Honorarkräfte angewiesen sind und gleichzeitig hohe Qualitätsstandards einhalten müssen. Die Übergangsregelung bis Ende 2026 verschafft jedoch wichtige Zeit für Anpassungen.

Welche Nachzahlungen drohen mir konkret?

Die Nachzahlungen umfassen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (20-22% der Honorarsumme), Zinsen und Säumniszuschläge für die letzten vier Jahre. Bei einem mittelgroßen Bildungsträger können das schnell 200.000 € oder mehr werden.

Wie kann ich die Übergangsregelung nutzen?

Die Übergangsregelung bis Ende 2026 erfordert schriftliche Vereinbarungen mit allen Honorarkräften über deren selbstständige Tätigkeit. Diese müssen explizit dokumentieren, dass beide Parteien von einer selbstständigen Zusammenarbeit ausgehen.

Was muss ich bei neuen Honorarverträgen beachten?

Neue Honorarverträge müssen echte Selbstständigkeit gewährleisten: unternehmerische Freiheit, wirtschaftliches Risiko und organisatorische Selbstständigkeit. Vermeiden Sie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und garantierte Vergütungen.

Welche Alternativen gibt es zu Honorarkräften?

Alternativen umfassen Festanstellungen (Vollzeit/Teilzeit), Werkverträge, Kooperationen mit anderen Bildungsträgern, Digitalisierung der Lehrinhalte und Plattform-Modelle für die Dozentenvermittlung.

Wie bereite ich mich auf eine Betriebsprüfung vor?

Für Betriebsprüfungen sollten Sie alle Honorarverträge, Selbstständigkeitsnachweise, Rechnungen und Korrespondenz systematisch sammeln. Dokumentieren Sie die unternehmerische Freiheit Ihrer Honorarkräfte und deren wirtschaftliche Selbstständigkeit.

Kann ich bestehende Verträge einfach anpassen?

Vertragsanpassungen sind möglich, müssen aber echte Änderungen der Zusammenarbeit bewirken. Reine Klauseln ohne praktische Umsetzung reichen nicht aus. Die Honorarkräfte müssen tatsächlich unternehmerische Freiheit erhalten.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten umfassen mögliche Nachzahlungen, höhere Personalkosten bei Festanstellungen, Beratungskosten für Rechtsanpassungen und Investitionen in neue Geschäftsmodelle. Planen Sie mit 50-100% höheren Personalkosten.

Bis wann muss ich handeln?

Sofortiges Handeln ist erforderlich: Bis März 2025 sollten alle Honorarverträge angepasst, Rückstellungen gebildet und Risikobewertungen durchgeführt sein. Die Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2026.

Fazit: Herrenberger Urteil als Chance für nachhaltige Strukturen

Das Herrenberger Urteil 2025 stellt Bildungsträger vor erhebliche Herausforderungen, bietet aber auch die Chance für nachhaltige und rechtssichere Strukturen. Die Übergangsregelung bis Ende 2026 verschafft wichtige Zeit für strategische Anpassungen.

Erfolgsfaktoren für Bildungsträger:

  1. Sofortiges Handeln: Vertragsanpassungen und Risikoanalyse bis März 2025
  2. Strategische Neuausrichtung: Überprüfung des Geschäftsmodells bis Ende 2025
  3. Rechtssichere Strukturen: Aufbau nachhaltiger Compliance-Systeme
  4. Finanzielle Vorsorge: Rückstellungen und Liquiditätsplanung
  5. Innovation: Digitalisierung und neue Lehrformate

Langfristige Perspektive:

Das Herrenberger Urteil wird die Bildungsbranche nachhaltig verändern. Bildungsträger, die jetzt proaktiv handeln und ihre Strukturen anpassen, werden gestärkt aus dieser Herausforderung hervorgehen. Die Übergangszeit sollte intensiv für den Aufbau zukunftsfähiger und rechtssicherer Geschäftsmodelle genutzt werden.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Konsultieren Sie für Ihren spezifischen Fall unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialversicherungsrecht.

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  • Unternehmensberater für Geschäftsmodell-Anpassungen
  • Sozialversicherungsträger für spezifische Fragen zur Beitragspflicht

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