Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) bringt 2025 wichtige Neuerungen mit sich, die alle Bildungsträger kennen müssen. Am 10. Juni 2025 hat der Beirat nach § 182 SGB III aktualisierte Empfehlungen veröffentlicht, die seit dem 1. Juli 2025 für alle AZAV-zugelassenen Träger und fachkundigen Stellen gelten. Diese Änderungen betreffen insbesondere digitale Maßnahmen, die Definition von Unterricht und den Umgang mit asynchronen Lernanteilen.
In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles über die wichtigsten AZAV-Neuerungen 2025 und wie Sie diese erfolgreich in Ihrem Bildungsträger umsetzen. Von neuen Definitionen bis hin zu praktischen Umsetzungshilfen – hier finden Sie alle Informationen, die Sie für die Compliance mit den neuen Bestimmungen benötigen.
Was sind die AZAV-Beirat-Empfehlungen?
Die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III sind zentrale Richtlinien für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach AZAV. Der Beirat, bestehend aus Vertretern der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und weiteren Experten, entwickelt diese Empfehlungen kontinuierlich weiter, um den sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden.
Die neuen Empfehlungen vom 10. Juni 2025 sind das Ergebnis intensiver Beratungen und berücksichtigen insbesondere die zunehmende Digitalisierung in der beruflichen Weiterbildung. Sie schaffen mehr Klarheit und Transparenz bei der Gestaltung und Zulassung von Maßnahmen, besonders im digitalen und asynchronen Bereich.
Wichtig: Alle Änderungen gegenüber der vorherigen Version sind in den offiziellen Dokumenten in roter Schrift kenntlich gemacht, um Bildungsträgern die Identifikation der Neuerungen zu erleichtern.
Die wichtigsten AZAV-Neuerungen 2025 im Detail
1. Neue Definitionen für Durchführungsformen
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die klare Definition der verschiedenen Durchführungsformen von Maßnahmen. Die neuen Empfehlungen unterscheiden nun eindeutig zwischen:
Präsenzmaßnahme
Maßnahmen, die vollständig in physischer Anwesenheit der Teilnehmenden durchgeführt werden. Hier findet der gesamte Unterricht in direkter Interaktion zwischen Lehr- und Fachkräften und Teilnehmenden statt.
Digitale Maßnahme
Maßnahmen, die vollständig über digitale Medien und Plattformen durchgeführt werden. Auch hier muss während der gesamten Unterrichtszeit eine direkte, unmittelbare Interaktion möglich sein.
Kombinierte (hybride) Maßnahme
Maßnahmen, die sowohl Präsenz- als auch digitale Anteile enthalten. Diese Form ermöglicht flexible Lernkonzepte, die verschiedene Lerntypen und -situationen berücksichtigen.
2. Präzisierung der Unterrichtsdefinition
Die neuen Empfehlungen definieren erstmals klar, was als „Unterricht“ im Sinne der AZAV gilt:
Unterricht zeichnet sich dadurch aus, dass jederzeit eine direkte, unmittelbare Interaktion zwischen Lehr- und Fachkräften und Teilnehmenden möglich ist. Während der gesamten Maßnahmedauer erfolgt die Begleitung durch Lehrkräfte in einem synchronen Informationsaustausch.
Was NICHT als Unterricht gilt:
- Selbstlernphasen ohne unmittelbare Interaktion
- Selbstlerneinheiten und Lehrbriefe
- Learning Nuggets ohne Live-Betreuung
- Reine Kontaktmöglichkeiten über Foren oder Hotlines
Diese Abgrenzung ist entscheidend für die korrekte Kalkulation und Zertifizierung von Maßnahmen.
3. Asynchrone Anteile in Maßnahmen
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Umgang mit asynchronen Lernanteilen:
Zulässigkeit asynchroner Anteile
Asynchrone Lernanteile können neben dem synchronen Unterricht Bestandteil von Maßnahmen sein. Sie ermöglichen flexiblere Lernkonzepte und berücksichtigen unterschiedliche Lerngeschwindigkeiten der Teilnehmenden.
Ausweisung und Dokumentation
- Asynchrone Anteile werden nicht als Unterrichtsstunden gezählt
- Sie werden gesondert auf dem Zertifikat ausgewiesen (ähnlich wie betriebliche Lernphasen)
- Die Darstellung im Maßnahmekonzept muss transparent und nachvollziehbar erfolgen
Pädagogische Einbettung
Bildungsträger müssen darlegen:
- Wie die asynchronen Inhalte pädagogisch eingebettet sind
- Wie die Zielerreichung in der Selbstlernphase sichergestellt wird
- Welche Betreuung und Unterstützung während der asynchronen Phasen erfolgt
Wichtiger Hinweis: Individuelle Vor- oder Nachbereitungszeiten außerhalb der Lehrgangszeit zählen NICHT zu den asynchronen Anteilen.
4. Besonderheiten für digitale Maßnahmen
Referenzauswahl bei Audits
Bei der Feststellung der Stichprobe für den jeweiligen Fachbereich ist nun das qualitative Merkmal „digitale Maßnahmen“ zu berücksichtigen. Das bedeutet:
- Digitale Maßnahmen dürfen bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen nicht ausgelassen werden
- Sie müssen gezielt mitgeprüft werden, da sie besondere Anforderungen haben
- Besondere Prüfbereiche: Technik, Betreuung, Datenschutz, Online-Lernkonzepte
Fernunterricht und AZAV-Zulassung
Bildungsangebote, die dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen und eine AZAV-Zulassung anstreben, müssen:
- Die entsprechende Berechtigung der Zentralstelle für Fernunterricht vorlegen
- Alle AZAV-Zulassungsvoraussetzungen vollständig erfüllen
- Die Kombination beider Regelwerke beachten
5. Neue Kalkulationsregeln
Kostenberechnung mit asynchronen Anteilen
Die neuen Empfehlungen regeln auch die Kalkulation von Maßnahmen mit asynchronen Anteilen:
- Kosten für asynchrone Anteile können in die Gesamtkostenkalkulation einbezogen werden
- Anteilige Umlage auf die Maßnahmestunden ist zulässig
- Gesonderte Ausweisung der Kosten für asynchrone Anteile ist erforderlich
Berechnungsformel
Die Kalkulation der Kosten pro Maßnahme- oder Unterrichtsstunde erfolgt:
Gesamtkosten (inklusive asynchrone Anteile) ÷ Anzahl der synchronen Stunden
6. Ausnahmen und Besonderheiten
Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung
Diese Maßnahmen können aufgrund ihrer besonderen Charakteristika keine asynchronen Anteile enthalten. Die intensive, persönliche Betreuung steht hier im Vordergrund und erfordert kontinuierliche synchrone Interaktion.
Maßnahmen nach § 16k SGB II
Die neuen Regeln berücksichtigen auch spezielle Anforderungen für Maßnahmen nach § 16k SGB II und stellen sicher, dass Bildungsträger besser auf die Bedürfnisse von Arbeitssuchenden eingehen können.
Praktische Umsetzung für Bildungsträger
Sofortmaßnahmen bis Ende 2025
Die neuen Empfehlungen sind seit dem 1. Juli 2025 in Kraft. Bildungsträger sollten folgende Schritte umgehend umsetzen:
1. Dokumentation überprüfen und anpassen
- Maßnahmekonzepte aktualisieren: Alle bestehenden Konzepte auf die neuen Definitionen prüfen
- Asynchrone Anteile dokumentieren: Klare Beschreibung der pädagogischen Einbettung
- Kalkulationen anpassen: Neue Berechnungsregeln für Maßnahmen mit asynchronen Anteilen
2. Interne Prozesse anpassen
- Mitarbeiterschulungen: Alle relevanten Mitarbeiter über die Neuerungen informieren
- QM-System aktualisieren: Prozessbeschreibungen an neue Anforderungen anpassen
- IT-Systeme prüfen: Technische Voraussetzungen für digitale Maßnahmen sicherstellen
3. Laufende Maßnahmen bewerten
- Bestehende Maßnahmen prüfen: Compliance mit neuen Definitionen sicherstellen
- Zertifikate anpassen: Ausweisung asynchroner Anteile vorbereiten
- Teilnehmerinformation: Transparente Kommunikation über Änderungen
Checkliste: AZAV-Neuerungen 2025 erfolgreich umsetzen
✅ Strategische Planung
- ☐ Führungskräfte über Neuerungen informiert
- ☐ Umsetzungsplan mit Zeitschiene erstellt
- ☐ Budget für Anpassungen eingeplant
- ☐ Verantwortlichkeiten definiert
✅ Dokumentation und Konzepte
- ☐ Alle Maßnahmekonzepte auf neue Definitionen geprüft
- ☐ Asynchrone Anteile klar beschrieben und pädagogisch begründet
- ☐ Durchführungsformen eindeutig zugeordnet (Präsenz/Digital/Hybrid)
- ☐ Kalkulationen nach neuen Regeln angepasst
✅ Qualitätsmanagement
- ☐ QM-Handbuch aktualisiert
- ☐ Prozessbeschreibungen angepasst
- ☐ Interne Audits geplant
- ☐ Mitarbeiterschulungen durchgeführt
✅ Technische Voraussetzungen
- ☐ IT-Infrastruktur für digitale Maßnahmen geprüft
- ☐ Datenschutzkonzepte aktualisiert
- ☐ Online-Lernplattformen auf Compliance geprüft
- ☐ Backup-Systeme für technische Ausfälle etabliert
✅ Kommunikation
- ☐ Teilnehmende über Änderungen informiert
- ☐ Fachkundige Stelle kontaktiert
- ☐ Kooperationspartner benachrichtigt
- ☐ Marketing-Materialien angepasst
Häufige Fehler vermeiden
Fehler 1: Unklare Abgrenzung von Unterricht und Selbstlernphasen
Problem: Viele Bildungsträger sind unsicher, was als Unterricht gilt.
Lösung: Klare Dokumentation der Interaktionsmöglichkeiten und synchronen Betreuung.
Fehler 2: Fehlende pädagogische Begründung für asynchrone Anteile
Problem: Asynchrone Phasen werden nicht ausreichend didaktisch eingebettet.
Lösung: Detaillierte Beschreibung der Lernziele und Erfolgskontrolle in Selbstlernphasen.
Fehler 3: Falsche Kostenkalkulation
Problem: Asynchrone Anteile werden nicht korrekt in die Kalkulation einbezogen.
Lösung: Neue Berechnungsformel anwenden und gesonderte Ausweisung beachten.
Fehler 4: Vernachlässigung der Audit-Vorbereitung
Problem: Digitale Maßnahmen werden bei der Audit-Vorbereitung übersehen.
Lösung: Spezielle Vorbereitung für digitale Maßnahmen mit Fokus auf Technik und Betreuung.
Auswirkungen auf verschiedene Fachbereiche
Fachbereich 1: Aktivierungsmaßnahmen
Die Neuerungen haben besondere Relevanz für Aktivierungsmaßnahmen:
- Ganzheitliche Betreuung: Keine asynchronen Anteile möglich
- Digitale Formate: Neue Möglichkeiten für innovative Aktivierungskonzepte
- Individuelle Betreuung: Verstärkte Anforderungen an persönliche Begleitung
Fachbereich 4: Berufliche Weiterbildung
Hier ergeben sich die größten Veränderungen:
- Hybride Konzepte: Neue Möglichkeiten für flexible Lernformate
- Asynchrone Anteile: Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten für Weiterbildungen
- Digitale Kompetenz: Erhöhte Anforderungen an technische Ausstattung
Spezielle Anforderungen je Bereich
Für Coaching-Maßnahmen:
- Klare Definition der Interaktionsformen
- Dokumentation der Betreuungsintensität
- Abgrenzung zu reinen Beratungsleistungen
Für Umschulungen:
- Berücksichtigung der IHK/HWK-Anforderungen
- Integration asynchroner Lernphasen in den Lehrplan
- Sicherstellung der Prüfungsvorbereitung
Für Sprachkurse:
- Besondere Bedeutung der direkten Interaktion
- Herausforderungen bei asynchronen Sprachlernphasen
- Technische Anforderungen für Online-Sprachunterricht
Timeline: Wichtige Termine und Fristen
Bereits in Kraft (seit 1. Juli 2025):
- ✅ Neue Beirat-Empfehlungen gelten
- ✅ Fachkundige Stellen wenden neue Kriterien an
- ✅ Neue Maßnahmenanträge müssen neuen Standards entsprechen
Bis Ende 2025:
- 🔄 Bestehende Maßnahmen sollten überprüft und angepasst werden
- 🔄 QM-Systeme sollten aktualisiert sein
- 🔄 Mitarbeiterschulungen sollten abgeschlossen sein
Laufende Verpflichtungen:
- 📋 Kontinuierliche Anpassung der Dokumentation
- 📋 Regelmäßige Überprüfung der Compliance
- 📋 Vorbereitung auf Audits mit neuen Schwerpunkten
Unterstützung und Beratung
Wo finden Sie Hilfe?
Fachkundige Stellen
Ihre zuständige fachkundige Stelle ist der erste Ansprechpartner für:
- Interpretation der neuen Empfehlungen
- Spezifische Fragen zu Ihren Maßnahmen
- Vorbereitung auf anstehende Audits
AZAV-Beratung
Spezialisierte Beratungsunternehmen bieten:
- Unterstützung bei der Umsetzung
- Schulungen für Ihre Mitarbeiter
- Hilfe bei der Dokumentationsanpassung
Branchenverbände
Bildungsträger-Verbände informieren über:
- Branchenweite Interpretationen
- Best Practices anderer Träger
- Gemeinsame Herausforderungen und Lösungen
Weiterführende Ressourcen
- Offizielle Empfehlungen: Bundesagentur für Arbeit – AZAV-Beirat
- Fachkundige Stellen: DAkkS-Liste akkreditierter Stellen
- Rechtliche Grundlagen: § 182 SGB III und AZAV-Verordnung
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den AZAV-Neuerungen 2025
1. Wann treten die neuen Empfehlungen in Kraft?
Die neuen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III sind seit dem 1. Juli 2025 in Kraft und gelten für alle AZAV-zugelassenen Träger und fachkundigen Stellen.
2. Müssen bestehende Maßnahmen sofort angepasst werden?
Bestehende Maßnahmen sollten bis Ende 2025 überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Neue Maßnahmenanträge müssen bereits jetzt den neuen Standards entsprechen.
3. Was passiert, wenn asynchrone Anteile nicht korrekt ausgewiesen werden?
Falsche oder fehlende Ausweisung asynchroner Anteile kann zu Beanstandungen bei Audits führen und im schlimmsten Fall die Zulassung gefährden.
4. Können alle Maßnahmen asynchrone Anteile enthalten?
Nein. Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung können aufgrund ihrer besonderen Charakteristika keine asynchronen Anteile enthalten.
5. Wie werden asynchrone Anteile auf dem Zertifikat ausgewiesen?
Asynchrone Anteile werden gesondert auf dem Zertifikat ausgewiesen, ähnlich wie betriebliche Lernphasen, und nicht als Unterrichtsstunden gezählt.
6. Was gilt als „direkte, unmittelbare Interaktion“?
Direkte Interaktion bedeutet synchrone Kommunikation zwischen Lehr- und Fachkräften und Teilnehmenden. Reine Kontaktmöglichkeiten über Foren oder Hotlines reichen nicht aus.
7. Müssen digitale Maßnahmen bei jedem Audit geprüft werden?
Wenn ein Träger digitale Maßnahmen anbietet, müssen diese gezielt bei der Stichprobenauswahl berücksichtigt werden und dürfen nicht ausgelassen werden.
8. Wie berechne ich die Kosten für Maßnahmen mit asynchronen Anteilen?
Formel: Gesamtkosten (inklusive asynchrone Anteile) ÷ Anzahl der synchronen Stunden. Die Kosten für asynchrone Anteile müssen gesondert ausgewiesen werden.
9. Brauche ich eine zusätzliche Genehmigung für Fernunterricht?
Ja, wenn Ihre Maßnahme dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegt, benötigen Sie zusätzlich eine Berechtigung der Zentralstelle für Fernunterricht.
10. Wo finde ich die vollständigen neuen Empfehlungen?
Die vollständigen Empfehlungen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit unter den AZAV-Dokumenten. Alle Änderungen sind in roter Schrift markiert.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die AZAV-Neuerungen 2025 bringen wichtige Klarstellungen und Erweiterungen für Bildungsträger mit sich. Besonders die Regelungen zu digitalen Maßnahmen und asynchronen Lernanteilen eröffnen neue Möglichkeiten für innovative Bildungskonzepte, erfordern aber auch eine sorgfältige Umsetzung.
Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Klare Definitionen schaffen Rechtssicherheit: Die neuen Empfehlungen beseitigen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Unterricht und Selbstlernphasen.
- Digitale Maßnahmen erhalten mehr Aufmerksamkeit: Spezielle Audit-Anforderungen und klare Qualitätskriterien stärken das Vertrauen in digitale Bildungsformate.
- Asynchrone Anteile erweitern die Gestaltungsmöglichkeiten: Bildungsträger können flexiblere Lernkonzepte entwickeln, müssen aber die pädagogische Einbettung sorgfältig dokumentieren.
- Compliance wird wichtiger: Die detaillierteren Vorgaben erfordern eine präzisere Dokumentation und Umsetzung.
Nächste Schritte für Bildungsträger:
Kurzfristig (bis Ende 2025):
- ✅ Sofortige Bestandsaufnahme: Alle Maßnahmen auf Compliance prüfen
- ✅ Dokumentation anpassen: Konzepte und Kalkulationen aktualisieren
- ✅ Team schulen: Alle relevanten Mitarbeiter informieren
Mittelfristig (2026):
- 🎯 Neue Konzepte entwickeln: Innovative Formate mit asynchronen Anteilen
- 🎯 Audit-Vorbereitung: Spezielle Vorbereitung für digitale Maßnahmen
- 🎯 Qualitätssicherung: Kontinuierliche Überwachung der neuen Standards
Langfristig:
- 🚀 Marktvorteile nutzen: Differenzierung durch innovative, compliant Formate
- 🚀 Expertise aufbauen: Spezialisierung auf digitale und hybride Maßnahmen
- 🚀 Netzwerk stärken: Austausch mit anderen Trägern und Experten
Ausblick auf weitere Entwicklungen
Die AZAV-Neuerungen 2025 sind ein wichtiger Schritt in der Weiterentwicklung der beruflichen Bildung. Bildungsträger, die diese Änderungen proaktiv umsetzen, positionieren sich optimal für zukünftige Entwicklungen und können von den erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten profitieren.
Bleiben Sie informiert: Die Empfehlungen des Beirats werden kontinuierlich weiterentwickelt. Regelmäßige Updates und Anpassungen sind zu erwarten, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und neuer Lernformate.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die wichtigsten AZAV-Neuerungen 2025. Für spezifische Fragen zu Ihren Maßnahmen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige fachkundige Stelle oder einen qualifizierten AZAV-Berater.
Letzte Aktualisierung: August 2025
Quellen: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand: 10.06.2025), Bundesagentur für Arbeit
Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt.
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