Der Beirat zur AZAV-Zulassung hat am 10. Juni 2025 neue Empfehlungen beschlossen, gültig ab 1. Juli 2025. Die Anpassungen betreffen insbesondere digitale und hybride Maßnahmen, einschließlich Selbstlernphasen. Diese Veränderungen sollten alle AZAV-Träger kennen, da sie direkte Auswirkungen auf Zulassungen und Auditprozesse haben.
Was ist der Beirat nach § 182 SGB III?
Der Beirat ist ein Expertengremium, das Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der AZAV formuliert. Er gibt Klarheit über Standards, Abläufe und Anforderungen im Zulassungsverfahren.
Wichtige Änderungen ab 1. Juli 2025
Selbstlernphasen (asynchrone Anteile) gelten künftig nicht mehr als Unterricht
Digitale und hybride Formate werden klarer definiert und systematisch geprüft
Detailregeln zu Unterrichtseinheiten und deren Zählung sind neu festgelegt
Warum das für Bildungsträger relevant ist
AZAV-Träger, die Programme mit digitalen Anteilen anbieten, müssen künftig ihre Konzepte entsprechend anpassen. Was bisher als Unterricht galt (z. B. Online-Module zum Selbstlernen), fällt nun nicht mehr darunter. Ohne Anpassung kann das Zulassungsverfahren scheitern – und es droht eine negative Bewertung bei Prüfungen.
Fazit
Die neuen Empfehlungen sorgen für Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Präsenzunterricht, Live-Online-Sitzungen und Selbstlernphasen. Träger, die ihre Maßnahmen schnell und sauber anpassen, sichern Zulassung, Förderfähigkeit und inhaltliche Qualität. Wer jetzt aktiv handelt, ist bestens für anstehende Prüfungen und Anträge aufgestellt.